Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen
Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.
Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen.
Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Beantragung einer Genehmigung für Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung
Soll geförderter Wohnraum selbst genutzt werden, länger als drei Monate unvermietet leer stehen oder zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, müssen Sie hierfür eine Genehmigung beantragen.
Online Verfahren
Sie können einen Antrag auf Ausnahmenutzungsgenehmigung von sozial gebundenem Mietwohnraum online stellen. Darunter fallen die Anträge auf Genehmigung einer Zweckentfremdung, auf Freistellung und auf Entlassung aus den Bindungen.
Beschreibung
Wollen Sie geförderten Wohnraum selbst nutzen, länger als drei Monate unvermietet leer stehen lassen oder zu anderen als Wohnzwecken nutzen, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich. Diese können Sie formlos bei der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte oder "Große Delegationsgemeinden") beantragen.Voraussetzungen
Eine Genehmigung für die Selbstnutzung wird erteilt, wenn Sie die für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins maßgeblichen Einkommensgrenzen einhalten.
Das Leerstehenlassen der Wohnung für einen längeren Zeitraum als drei Monate wird genehmigt, wenn eine Vermietung nicht möglich ist und dem Förderzweck nicht auf andere Weise entsprochen werden kann.
Die Genehmigung zur Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken kann nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder privaten berechtigten Interesses erteilt werden; die zuständige Stelle entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann dabei einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen.
Formulare
Kosten
20,00 bis 2.500,00 Euro
(Tarif-Nr. 2.I.2/4 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
Rechtsgrundlagen
Öffnungszeiten
MO | 08:00-12:00 | |
DI | 08:00-12:00 | |
MI | 08:00-12:00 | |
DO | 08:00-12:00 | 14:00- 17:00 |
FR | 08:00-12:00 |