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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung

Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 



Ämter und Dienststellen

Wohngeld; Beantragung eines Miet- oder Lastenzuschusses

Haushalte mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten. Der Antrag ist bei der Wohngeldbehörde (Landratsamt / kreisfreie Stadt) einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt.

Online Verfahren
Wohngeld-Plus - Rechner

Der Wohngeld-Plus - Rechner ermöglicht eine unkomplizierte und schnelle Berechnung des voraussichtlichen Wohngeldanspruchs. Der Wohngeld-Plus - Rechner dient lediglich einer ersten Orientierung. Eine rechtsverbindliche Auskunft zu einem eventuellen Wohngeldanspruch kann nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde geben.

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Straubing)
Antrag auf Wohngeld Sie können online Wohngeld (als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss) beantragen und Unterlagen nachreichen.
Beschreibung

Zweck

Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

Gegenstand

Wohngeld wird für Mietwohnungen und vergleichbaren Wohnraum als Mietzuschuss, für selbst genutzten im Eigentum stehenden und vergleichbaren Wohnraum als Lastenzuschuss gezahlt.

Anspruchsberechtigte

Mieterinnen und Mieter einer Wohnung können auf Antrag Wohngeld als Mietzuschuss erhalten. Gleiches gilt für Personen, die zur Untermiete wohnen oder in einem Heim (z. B. Alters- oder Pflegeheim) leben.

Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum beantragen.

Ausschlussgründe (Kein Anspruch auf Wohngeld):

  • Empfänger von sog. Transferleistungen (z. B. Bürgergeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
  • Alleinstehende Studierende und Auszubildende können nur Wohngeld erhalten, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Ausbildung (z.B. BAföG, Ausbildungsbeihilfe) haben.
  • Kein Anspruch auf Wohngeld besteht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Zuwendungsfähige Kosten

Die Miete sowie die Belastung für den Wohnraum sind nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Dieser richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Wohngeldbehörde (siehe unter "Für Sie zuständig").

Art und Höhe

In welcher Höhe Wohngeld in Form von Miet- oder Lastenzuschuss zusteht, hängt ab von

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • dem Gesamteinkommen und
  • der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung für den Wohnraum.
Voraussetzungen

Um Wohngeld zu erhalten, muss die wohngeldberechtigte Person (siehe unter "Anspruchsberechtigte") einen Antrag stellen.

Der Wohngeldantrag enthält Fragen nach den wesentlichen Angaben zur Feststellung des Wohngeldanspruchs. Die Angaben im Antrag sind mit den entsprechenden Nachweisen zu belegen.

Fristen

Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Formulare
Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss Bitte reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular bei der zuständigen Behörde ein. Wird der Antrag formlos gestellt, werden Nachfragen der Wohngeldbehörde erforderlich sein, die das Verfahren verzögern.
Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss Bitte reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular bei der zuständigen Behörde ein. Wird der Antrag formlos gestellt, werden Nachfragen der Wohngeldbehörde erforderlich sein, die das Verfahren verzögern.
Datenschutzhinweise zum Wohngeldantrag Datenschutzhinweise zum Wohngeldantrag aufgrund der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)


Kontakt
Stadt Straubing - Wohngeld / Bildung und Teilhabe
Hausanschrift
Hebbelstraße 14
94315 Straubing
Postanschrift
Postfach 0352
94303 Straubing
+49 9421 944-60250
Öffnungszeiten
MO 08:00-12:00
DI 08:00-12:00
MI 08:00-12:00
DO 08:00-12:00 14:00- 17:00
FR 08:00-12:00
Vorsprache nur nach Vereinbarung
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Stadtverwaltung Straubing
Theresienplatz 2
94315 Straubing
09421/944-60250