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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung

Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 



Ämter und Dienststellen

Bewachungsgewerbe; Beantragung einer Erlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie dürfen für die Ausübung der Bewachungstätigkeit nur zuverlässige Wachpersonen einsetzen.

Online Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Straubing)
Bewachergewerbe - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis Die gewerbsmäßige Bewachung von Personen oder Eigentum bedarf gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis. Mit diesem Onlineformular können Sie die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachergewerbes beantragen.
Bewachergewerbe - Antrag auf Erweiterung bzw. Reduzierung der Erlaubnis Mit diesem Formular können Sie für eine bestehende Bewachergewerbeerlaubnis eine Erweiterung bzw. Reduzierung der Arten der Bewachung beantragen.
Beschreibung

Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Unter Bewachung i.S. des § 34 a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z.B. Beaufsichtigung oder Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen.

Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Sachkundeprüfung, geordnete Vermögensverhältnisse) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden.

Die Zuverlässigkeit wird von der Erlaubnisbehörde insbesondere anhand eines von der Behörde einzuholenden unbeschränkten Auszugs aus dem Bundeszentralregister, einer Stellungnahme der Polizei und eines vom Antragsteller zu beantragenden Gewerbezentralregisterauszugs überprüft.

Mit Bewachungsaufgaben dürfen nur Personen (Wachpersonen) betraut werden, deren Zuverlässigkeit von der Behörde anhand einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie einer Stellungnahme der zuständigen Polizeibehörde überprüft worden ist und die ebenfalls über die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen von der Industrie- und Handelskammer mindestens 40 Unterrichtstunden lang unterrichtet worden sind bzw. eine Sachkundeprüfung bei der IHK erfolgreich absolviert haben.

Für folgende Bewachungstätigkeiten ist auch für Wachpersonal die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK erforderlich:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr;
  • Schutz vor Ladendieben;
  • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken;
  • Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion;
  • Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

Der Bewachungsunternehmer hat die Wachpersonen über das Bewacherregister anzumelden.

Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34a GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

Voraussetzungen
  • Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und seines Personals
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Sachkundenachweis durch erfolgreich abgelegte Prüfung bei der IHK
  • ausreichende Haftpflichtversicherung
Kosten
  • Bewachungserlaubnis: 100 bis 1500 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/12)
  • Gewerbezentralregisterauszug: 13 EUR gemäß Justizverwaltungskostenordnung
  • Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer: ca. 170 EUR
  • Unterrichtung mit Bestätigung (Unterrichtungsnachweis) bei der Industrie- und Handelskammer: ca. 425 EUR für das Bewachungspersonal (je Wachperson)
Rechtsgrundlagen
§ 34 a Gewerbeordnung (GewO) "Bewachungsgewerbe"
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)


Kontakt
Stadt Straubing - Gewerbewesen, Ordnungsaufgaben
Hausanschrift
Theresienplatz 2
94315 Straubing
Postanschrift
Postfach 0352
94303 Straubing
+49 9421 944-60250
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MO 08:00-12:00 14:00- 16:00
DI 08:00-12:00 14:00- 16:00
MI 08:00-12:00
DO 08:00-12:00 14:00- 17:00
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