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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung

Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 



Ämter und Dienststellen

Naturschutzrechtliche Befreiung; Beantragung

Bestimmte Teile der Landschaft sind gesetzlich geschützt. Wenn von den Verboten abgewichen werden soll, benötigen Sie eine Befreiung, wenn keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
Beschreibung

In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume, die außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Im Freistaat Bayern gelten Grünflächen, Parkanlagen, Friedhöfe, Sportplätze und sonstige Außenanlagen, Straßenbäume und Alleen sowie Bäume in der freien Landschaft nicht als gärtnerisch genutzte Grundflächen.

Dieses Verbot gilt nicht

  • für Bäume in Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (Flächen im Erwerbsgartenbau, Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen gelten in Bayern als gärtnerisch genutzte Grundflächen),
  • für schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen (z. B. üblicher Heckenschnitt, Entfernung von Totholz oder beschädigten Ästen, so genannter Sommerschnitt von Obstbäumen),
  • für Maßnahmen, die behördlich angeordnet sind,
  • für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
    • behördlich durchgeführt werden,
    • behördlich zugelassen sind oder
    • der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
  • bei zulässigen Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt wird,
  • für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft.

Befreiungen von diesem Verbot sind gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG möglich und können bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.

Voraussetzungen
  • Es muss ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen oder
  • das Verbot würde zu einer unzumutbaren Belastung im Einzelfall führen und
  • die Abweichung muss mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege sein.
Fristen
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)


Kontakt
Stadt Straubing - Umwelt- und Naturschutz
Hausanschrift
Hebbelstraße 14
94315 Straubing
Postanschrift
Postfach 0352
94303 Straubing
+49 9421 944-60250
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MO 08:00-12:00 14:00- 16:00
DI 08:00-12:00 14:00- 16:00
MI 08:00-12:00 14:00- 16:00
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FR 08:00-12:00
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Theresienplatz 2
94315 Straubing
09421/944-60250