Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen
Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.
Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen.
Grundstück; Informationen zur Enteignung
Als Enteignung wird die teilweise oder vollständige Entziehung des Eigentums i. d. R. an Grundstücken oder Rechten durch einen hoheitlichen Rechtsakt zur Erfüllung bestimmter hoheitlicher Aufgaben bezeichnet.Beschreibung
Enteignungen kommen im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen, z. B. Straßenbau, Bau von Versorgungsleitungen vor und sind in den Fachgesetzen, etwa im Baugesetzbuch, näher geregelt.
Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist und der Enteignungszweck nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Im Enteignungsverfahren wirkt die Enteignungsbehörde zunächst darauf hin, die widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem befriedigenden Ausgleich zu führen und eine Einigung herbeizuführen. Ist eine Einigung nicht möglich, wird über eine Enteignung entschieden. Gleichzeitig wird festgelegt , wie und in welchem Umfang der betroffene Eigentümer für seinen Rechtsverlust zu entschädigen ist. Enteignungen zugunsten Privater sind nur in eng begrenzten Fällen möglich.
Keine Enteignung liegt bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) vor, mit der der Gesetzgeber abstrakt und generell Rechte und Pflichten der Eigentümer für die Zukunft regelt.
Rechtsgrundlagen
Öffnungszeiten
MO | 08:00-12:00 | 14:00- 16:00 |
DI | 08:00-12:00 | 14:00- 16:00 |
MI | 08:00-12:00 | 14:00- 16:00 |
DO | 08:00-12:00 | 14:00- 17:00 |
FR | 08:00-12:00 |