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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung

Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 



Ämter und Dienststellen

Ortsrecht; Erlass von Satzungen und Verordnungen

Die Gemeinden können Satzungen und Verordnungen erlassen. Bei beiden handelt es sich um Regelungen, die mit verbindlicher Kraft gegenüber jedermann für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gewisse Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechte und Pflichten begründen.

Beschreibung

Satzungen und Verordnungen unterscheiden sich im Wesentlichen durch ihren Regelungsgegenstand:

Satzungen werden erlassen, um gemeindliche Angelegenheiten zu regeln. Die Befugnis zum Satzungserlass folgt grundsätzlich aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht, das auch die Rechtsetzungsautonomie umfasst.

Das Verfahren zum Satzungserlass ist in der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern geregelt. Satzungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde bedürfen dabei keiner gesonderten Ermächtigung, wenn sie nicht in Rechte Dritter eingreifen oder Verpflichtungen Dritter berühren. Der Erlass von Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten sowie von Satzungen, die Verstöße gegen ihre Regelungen mit Geldbuße bedrohen (= bewehrte Satzungen), sind dagegen nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig.

Beispiele für gemeindliche Satzungen sind Satzungen mit Anschluss- und Benutzungszwang im Wasser- und Abwasserbereich oder Beitrags- und Gebührensatzungen nach dem Kommunalabgabengesetz.

Bei den gemeindlichen Verordnungen steht demgegenüber in der Regel ein sicherheitsrechtlicher Zweck im Vordergrund. Beispielsweise kann durch eine Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden eingeschränkt werden.

Der Erlass von Verordnungen ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. Allgemeine Regelungen zum Verfahren beim Erlass kommunaler Verordnungen finden sich im Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Das LStVG und andere Gesetze enthalten überdies Ermächtigungen zum Erlass gemeindlicher Verordnungen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Näheres können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen.

Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Straubing)
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)


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