Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen
Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.
Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen.
Feuerungsanlagen; Anzeige
Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Als Betreiber/Betreiberin einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) im Sinne der Vierundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
Die Anzeige muss die folgenden Informationen enthalten:
- Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt)
- Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage)
- Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz
- Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage
- der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist, nach dem Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006
- voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast
- wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird
- wenn von einer Regelung für den Notbetrieb Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
- Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift
- Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände
Fristen
Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen.
Der Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
Rechtsgrundlagen
Öffnungszeiten
MO | 08:00-12:00 | 14:00- 16:00 |
DI | 08:00-12:00 | 14:00- 16:00 |
MI | 08:00-12:00 | 14:00- 16:00 |
DO | 08:00-12:00 | 14:00- 17:00 |
FR | 08:00-12:00 |