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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung

Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 



Ämter und Dienststellen

Immissionsschutz; Informationen zur Prüfung und Überwachung von Anlagen

Insbesondere genehmigungsbedürftige Anlagen werden regelmäßig daraufhin kontrolliert, ob sie den rechtlichen Vorschriften und dem Genehmigungsbescheid entsprechen. Daneben können sie aus besonderem Anlass überprüft werden.

Beschreibung

Anlagenüberwachung

Unabhängig von der Pflicht eines Anlagenbetreibers zur Eigenüberwachung unterliegen Errichtung und Betrieb von Anlagen der Überwachung durch die zuständigen Behörden (§§ 52 bis 52b BImSchG). Zu diesem Zweck haben die Vertreter und Beauftragten der Überwachungsbehörden das Recht zum Betreten der Anlagen, zur Vornahme von Prüfungen sowie ein Auskunftsrecht.

Die behördliche Überwachungsintensität richtet sich dabei nach dem potentiellen Umweltrisiko, welches die jeweilige Anlage birgt. Anlagen, von denen besonders schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, werden dabei von der europäischen Industrieemissionen-Richtlinie (IE-Richtlinie) erfasst und nach § 52a Abs. 3 BImSchG besonders engmaschig überwacht (sog. IE-Anlagen).

Die Betriebe selbst haben ggf. Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragte (§§ 53 bis 58d BImSchG) zu bestellen. Näheres regelt die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV).

Sicherheitstechnische Prüfungen sowie Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen können nach § 29a BImSchG angeordnet werden.

Verstöße gegen geltende Bestimmungen können Ordnungswidrigkeiten (§ 62 BImSchG) oder Straftaten (§§ 324 - 330d StGB) sein.

Messtechnische Überprüfungen

Diese Prüfungen sind von Messstellen durchzuführen, die gemäß § 29b BImSchG bekannt gegeben sind. Die speziellen Anforderungen an Messstellen sowie zum Bekanntgabeverfahren enthält die Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV). In Bayern führt das Landesamt für Umwelt diese Bekanntgaben durch und hält darüber auch ein Verzeichnis im Internet bereit.

Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)


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