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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung

Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 



Ämter und Dienststellen

Reitkennzeichen; Beantragung

In einigen bayerischen Regionen müssen Reiter, die in der freien Landschaft, im Wald und auf öffentlichen Verkehrswegen unterwegs sind, an ihrem Pferd Kennzeichen anbringen.
Beschreibung

Die untere und höhere Naturschutzbehörde kann zum Schutz des Erholungsverkehrs und des Eigentums durch Rechtsverordnung eine Kennzeichnung von Reitpferden vorschreiben (Art. 31 Abs. 3 BayNatSchG). Dadurch kann die Identifizierung der Reiter erleichtert und so die Möglichkeiten, Beschwerden oder Schadensersatzansprüche anzubringen, verbessert werden.

Die Kennzeichnungspflicht kann sich auch auf die Verpflichtung erstrecken, Aufzeichnungen zu führen, diese aufzubewahren und darüber Auskunft zu geben, wenn Pferde an Dritte überlassen werden (BayVGH, Urt. v. 17.7.1991, BayVBl. 1992, 112). Die Kennzeichnungspflicht darf nicht nur für private Flächen, sondern auch bei Benützung öffentlicher Straßen und Wege angeordnet werden (BVerwG, Beschl. Vom 3.9.1990, NuR 1991, 76).

Nur in bestimmten bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten besteht Kennzeichnungspflicht (z.B: in den Landkreisen Aschaffenburg, Ebersberg, Forchheim, Fürstenfeldbruck, Miesbach, München, Starnberg). Erkundigen Sie sich bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde, ob in einem bestimmten Gebiet Kennzeichnungspflicht besteht.

Die Pferdekennzeichen bzw. die Reitplaketten (paarweise) werden auf schriftlichen Antrag von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zugeteilt und gelten unbefristet. Das Reitkennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferdes. Das heißt, nur die Besitzerin oder der Besitzer des Pferdes kann es beantragen. Unabhängig vom Standort, der für die Unterbringung des Tieres ausgewählt wurde, ist alleine entscheidend, dass sich der Reiter in einem Gebiet aufhält in dem Kennzeichnungspflicht besteht.

Das Pferd muss die Kennzeichen erkennbar an beiden Seiten des Zaumzeuges tragen. Werden Pferde Dritten zum Reiten überlassen, kann der Pferdehalter verpflichtet sein ein Reitbuch zu führen.

Der Verlust des Kennzeichens ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In diesem Fall ist ein neues Kennzeichen zu beantragen.

Wer ohne Kennzeichen reitet, muss mit einer Anzeige und einem evtl. Bußgeldverfahren rechnen.

Kosten
ca. 10 bis 30 Euro
Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)


Kontakt
Stadt Straubing - Umwelt- und Naturschutz
Hausanschrift
Hebbelstraße 14
94315 Straubing
Postanschrift
Postfach 0352
94303 Straubing
Telefon: +49 9421 944-0
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Öffnungszeiten
MO 08:00-12:00 14:00- 16:00
DI 08:00-12:00 14:00- 16:00
MI 08:00-12:00 14:00- 16:00
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09421/944-60250