Google Translate

The straubing.de website can be translated into various languages using Google Translate. If you select another language, you will be redirected to the Google server and leave the straubing.de website. Please note that Straubing has no influence on the processing of your data by Google. If you do not want your data to be transmitted to Google, you can close the window by clicking on the "X".

Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung

Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 



Ämter und Dienststellen

Leichenüberführung; Beantragung der Beförderung in einem anderen Fahrzeug

Mit der Überführung einer Leiche können Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Solche Unternehmen verfügen über die hierfür geeigneten Fahrzeuge.

Beschreibung

Für die Überführung von Leichen sind in Bayern die §§ 8 ff. Bestattungsverordnung (BestV) zu beachten.

Voraussetzungen

Die Beförderung Verstorbener (Überführung) ist nur zulässig, wenn der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt hat, keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind und keine Gründe der Strafrechtspflege entgegenstehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz oder Krematorium innerhalb der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft des Sterbeorts ist so durchzuführen, dass die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

Bei Überführungen innerhalb Bayerns im Übrigen ist die Todesbescheinigung in jedem Fall mitzuführen. Bei einer Überführung zum Zweck der Feuerbestattung ist außerdem eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle mitzuführen, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind und bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes zusätzlich eine Bestattungsgenehmigung der Staatsanwaltschaft.

Verstorbene dürfen im Straßenverkehr grundsätzlich nur mit Leichenwagen befördert werden, also mit Fahrzeugen, deren Aufbauten zur Beförderung Verstorbener eingerichtet sind und die ausschließlich hierfür verwendet werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder Tieren dienen, ist nicht zulässig.

Die Überführung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfordert grundsätzlich keine besondere Erlaubnis.

Bei Überführungen ins Ausland ist das Mitführen eines Leichenpasses statt der Todesbescheinigung notwendig, wenn das Land, in das die Leiche überführt werden soll oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen Leichenpass verlangt. Der Leichenpass wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt (siehe "Leichenpass; Beantragung der Ausstellung" unter "Verwandte Themen"). Bei der Überführung einer Leiche ins Ausland sind zusätzlich die gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes sowie der Durchfuhrländer zu beachten.

Mit der Beförderung der Leiche aus dem Ausland nach Deutschland hat der Beförderer einen Leichenpass oder ein vergleichbares Dokument mitzuführen, das nach den geltenden Vorschriften des Herkunftslandes ausgestellt ist. Liegt weder ein Leichenpass noch ein ihm vergleichbares Dokument vor, so ist eine von der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Überführung in Bayern beginnt, ausgestellte Bescheinigung über die Zulässigkeit der Weiterbeförderung zum Bestattungsplatz mitzuführen.

Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)


Kontakt
Stadt Straubing - Bestattungsamt
Hausanschrift
Bahnhofstraße 1
94315 Straubing
Postanschrift
Postfach 0352
94303 Straubing
Öffnungszeiten
MO 08:00-12:00 14:00- 16:00
DI 08:00-12:00 14:00- 16:00
MI 08:00-12:00
DO 08:00-12:00 14:00- 17:00
FR 08:00-12:00
Auf Karte anzeigen

Online-Terminvergabe

Online Termine für das Einwohnermeldeamt, die KfZ-Zulassungsstelle und die Führerscheinstelle buchen

Kontakt
Stadtverwaltung Straubing
Theresienplatz 2
94315 Straubing
09421/944-60250