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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung

Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 



Ämter und Dienststellen

Europa-, Bundestags- und Landtagswahl; Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten.

Beschreibung

Die Gemeinden legen für jeden Stimm- bzw. Wahlbezirk zum Stichtag 42. Tag vor der Wahl ein Verzeichnis der Wahlberechtigten an. Die darin eingetragenen Wahlberechtigten erhalten spätestens bis drei Wochen vor der Wahl eine amtliche Wahlbenachrichtigung mit allen Informationen über Ort und Zeit der Stimmabgabe sowie einen Vordruck für die Beantragung eines Wahlscheins, falls der oder die Wahlberechtigte per Briefwahl abstimmen will.

Jede wahlberechtigte Person hat außerdem das Recht, an den Werktagen, außer Samstagen, vom 20. bis 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Dienststunden die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des genannten Zeitraums nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

Wenn Sie wissen wollen, ob Sie in Ihrer Gemeinde wahlberechtigt sind (also im Wählerverzeichnis eingetragen sind), wann, wo und wie Sie Briefwahlunterlagen beantragen können und wo genau Sie in Ihrer Gemeinde wählen können, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt bei Ihrer Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft.

Ausführliche Informationen über alle allgemeinen Fragen zu den einzelnen Wahlen einschließlich der gesetzlichen Grundlagen und der Wahlergebnisse zurückliegender Wahlen und Abstimmungen erhalten Sie im Internetangebot des Landeswahlleiters beim Bayerischen Landesamt für Statistik.

Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)


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Stadt Straubing - Wahlamt
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Theresienplatz 2
94315 Straubing
Postanschrift
Postfach 0352
94303 Straubing
+49 9421 944-60250
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MO 08:00-12:00 14:00- 16:00
DI 08:00-12:00 14:00- 16:00
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