Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen
Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.
Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen.
Gewerbebetrieb; Beantragung der befristeten Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung
Sie können einen Gewerbebetrieb nach dem Tode des Gewerbetreibenden/der Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen. Sie müssen die Gestattung beantragen.
Beschreibung
Nach dem Tode einer/-s Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
- des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin/des überlebenden Lebenspartners
- der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
- der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentsvollstreckers
in der Regel nur durch befähigte Stellvertreterinnen/Stellvertreter nach § 45 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden.
Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der/-s Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird. Die Behörde kann die Betriebsfortführung durch einen Stellvertreter, der nicht den Anforderungen des § 45 GewO genügt, oder durch den Ehegatten, Lebenspartner, Erbe, Nachlassverwalter, etc. gestatten.
Voraussetzungen
- Tod der/des bisherigen Gewerbetreibenden
- Befugte Ausübung des Gewerbes des Verstorbenen
Das Gewerbe des Verstorbenen darf nicht eingestellt oder untersagt worden sein; erforderliche Erlaubnisse müssen erteilt und gültig sein.
- Persönliche Zuverlässigkeit
Bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerben muss der/die zur Fortführung Berechtigte oder die Stellvertretung die persönliche Zuverlässigkeit mit entsprechenden aktuellen Nachweisen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister nachweisen.
Fristen
Kosten
Je nach Aufwand: 25 bis 250 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III./18)
Öffnungszeiten
| MO | 08:00-12:00 | 14:00- 16:00 |
| DI | 08:00-12:00 | 14:00- 16:00 |
| MI | 08:00-12:00 | |
| DO | 08:00-12:00 | 14:00- 17:00 |
| FR | 08:00-12:00 |
