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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung

Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 



Ämter und Dienststellen

Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

In Deutschland besteht an allen Sonntagen und an bestimmten Feiertagen ein Fahrverbot für Lkw mit einer Gesamtmasse über 7,5 t und für Lkw mit Anhänger. Bestimmte Transporte sind gesetzlich von dem Verbot ausgenommen.

Online Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Straubing)
Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot Sie können eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 30 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung, § 1 Absatz 1 Ferienreiseverordnung online beantragen.
Beschreibung

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt in § 30 Abs. 3, dass an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren dürfen. Die Feiertage sind in § 30 Abs. 4 StVO festgelegt.

Das Fahrverbot gilt damit sowohl für einzeln verkehrende Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t als auch für jede Kombination aus einem Anhänger und einem Lkw, unabhängig davon, welches Gewicht diese haben. Das Fahrverbot gilt jedoch nicht für privaten Lkw-Verkehr, der keinem gewerblichen Zweck dient.

Das Fahrverbot an Sonn- Feiertagen wurde bereits im Jahre 1956 eingeführt. Hauptgründe waren der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe und das Freihalten des Straßennetzes vom schweren Lkw-Verkehr zugunsten des Pkw-Verkehrs zur Ermöglichung eines verstärkten Ausflugsverkehrs an Sonn- und Feiertagen und als Beitrag zur Steigerung der Verkehrssicherheit an diesen Tagen.

Bestimmte Transporte, wie z. B. solche von leichtverderblichem Obst und Gemüse oder frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen sowie von Schaustellern und Schaustellerinnen sind gesetzlich von dem Verbot ausgenommen. Darüber hinaus können die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen für andere, dringende Transporte erteilen.

Ferienreiseverbot

Zum Schutz des Ferienreiseverkehrs besteht über das Sonn- und Feiertagsfahrverbot hinaus ein Lkw-Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung. Dieses Fahrverbot gilt für die selben, bereits oben benannten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres, in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, auf allen in der Verordnung genannten Autobahnen und Bundesstraßen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen".

Voraussetzungen

Solche Ausnahmegenehmigungen dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Fahrt während der Verbotszeit besteht (z. B. Beseitigung von Notständen, Versorgung der Bevölkerung) oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist. Betriebswirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein können Ausnahmen vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen nicht rechtfertigen.

Fristen
keine
Kosten
Rahmengebühr 10,20 € bis 767,00 €
Rechtsgrundlagen
§ 46 Abs. 1 Nr. 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)


Kontakt
Stadt Straubing - Straßenverkehrsaufsicht
Hausanschrift
Am Hagen 59
94315 Straubing
Postanschrift
Postfach 0352
94303 Straubing
Telefon: +49 9421 944-66211
Öffnungszeiten
MO 08:00-12:00
DI 08:00-12:00 14:00- 16:00
DO 08:00-12:00 14:00- 17:00
FR 08:00-12:00
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Kontakt
Stadtverwaltung Straubing
Theresienplatz 2
94315 Straubing
09421/944-60250