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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung

Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 



Ämter und Dienststellen

Energieausweis für Neubauten und Gebäudebestand; Informationen

Die Kreisverwaltungsbehörden beantworten grundsätzliche Fragen der energetischen Sanierung und zu ausgebildeten Energieberatern vor Ort.

Beschreibung

Der Energieausweis gibt Auskunft über die energetische Qualität eines Gebäudes. Er soll mehr Transparenz auf dem Immobilienmarkt schaffen und zusätzliche Anreize geben, die im Gebäudebestand vorhandenen erheblichen Energieeinsparpotenziale verstärkt zu realisieren. Energetische Modernisierungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen können nicht nur die Heizkosten deutlich senken, sondern auch maßgeblich zum Klimaschutz beitragen. Das Gebäudeenergiegesetz – GEG (früher Energieeinsparverordnung - EnEV) sieht für die Energieausweise im Gebäudebestand grundsätzlich 2 Varianten vor, nämlich den bedarfsorientierten oder den verbrauchsorientierten Ausweis. Welcher auszustellen ist, hängt von der Größe, der Nutzung, dem Alter und der energetischen Qualität des Gebäudes ab. Denkmalgeschützte Gebäude sind von der Ausweispflicht bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ausgenommen.

Energieausweise müssen beim Deutschen Institut für Bautechnik registriert werden und sind 10 Jahre gültig. Danach müssen sie neu ausgestellt werden. Energieausweise verlieren auch dann ihre Gültigkeit, wenn ein Gebäude grundlegend modernisiert oder erweitert und dabei der Nachweis über den Gesamtprimärenergiebedarf geführt wird.

Energieausweise für neue und bestehende Gebäude darf in Verbindung mit einer Schulung/Fortbildung (§ 88 Abs. 2 GEG) nach § 88 Abs. 1 GEG (früher § 21 Abs. 1 EnEV) nur eine Person ausstellen, die

  • einen berufsqualifizierten Hochschulabschluss erworben hat
    in einer der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf den genannten Gebieten.
  • Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt
    für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen, sowie eine Person, die für ein zulassungsfreies Handwerk dieser Bereiche einen Meistertitel erworben hat und eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt ist ein zulassungspflichtiges Handwerk in dieser Bereich ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
  • staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist,
    dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, der Beurteilung der Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder der Beurteilung der Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.

Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung ist außerdem eine Zusatzqualifikation nach § 88 Abs. 2 GEG (früher § 21 Abs. 2 EnEV):

  • ein Studienschwerpunkt oder min. 2-jährige Berufserfahrung im Bereich des energiesparenden Bauens,
  • eine Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens nach Anlage 11 GEG. Die Differenzierung der Berechtigungen für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude erfolgt fortan danach, auf welche Bereiche sich die Schulung/Fortbildung nach § 88 Abs. 2 GEG erstreckt (§ 88 Abs. 3 GEG). Wurde der Inhalt der Zusatzausbildung nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 GEG nur auf Wohngebäude beschränkt, besteht nur die Berechtigung, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen,
  • oder eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger.

Unabhängig davon berechtigt eine Bauvorlage- oder Nachweisberechtigung für Neubauten nach Landesrecht ebenfalls zur Ausstellung im Rahmen der jeweiligen Bauvorlageberechtigung (Art. 61 Bayerische Bauordnung – BayBO). Eine Zusatzqualifikation ist dazu nicht mehr erforderlich. Daneben gibt es für bestimmte Personen Übergangsregelungen zur Ausstellungsberechtigung nach § 113 GEG, früher § 29 Abs. 4, 5 und 6 EnEV. Für die Ausstellungsberechtigung ist keine gesonderte behördliche Zulassung oder Eintragung erforderlich.

Mehr Informationen zum Energieausweis finden Sie unter "Weiterführende Links".

Die Kreisverwaltungsbehörden in Bayern beantworten grundsätzliche Fragen der energetischen Sanierung und zu ausgebildeten Energieberatern vor Ort.

Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)


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