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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung

Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 



Ämter und Dienststellen

Katastrophenschutzfonds; Beantragung der Erstattung von Einsatzkosten zur Katastrophenbewältigung

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zu den Einsatzkosten der Katastrophenabwehr und Bewältigung.

Online Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Niederbayern)
Zuwendung zum Ausgleich von Einsatzkosten bei Katastrophen - Antrag für kreisfreie Gemeinden, Landkreise und Bezirke

Kreisfreie Gemeinden, Landkreise und Bezirke können die Zuwendung zum Ausgleich von Einsatzkosten im abwehrenden Katastrophenschutz online beantragen.

Beschreibung

Zweck

Nach dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetz sind unter anderem Feuerwehren, freiwillige Hilfsorganisationen zur Erbringung von Katastrophenhilfe verpflichtet. Aus Mitteln des Katastrophenschutzfonds werden Zuwendungen gewährt, die die Einsatzkosten der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten bei der Abwehr von Katastrophen teilweise ausgleichen und somit unzumutbare Belastungen durch die Pflicht zur Katastrophenhilfe verhindern.

Gegenstand

Es wird ein Zuschuss für Aufwendungen gewährt, die durch Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr entstanden sind. Die Gefahr muss durch eine von der Katastrophenschutzbehörde festgestellten Katastrophe verursacht worden sein.

Zuwendungsfähige Kosten

Bei den zuwendungsfähigen Kosten wird zwischen eigenen Einsatzkosten, Fremdkosten und Sonderaufwendungen unterschieden.

Zu den eigenen Einsatzkosten zählen Personal und Sachaufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten, wie

  • fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung),
  • Reisekosten,
  • Einsatzentschädigungen,
  • Personalkosten (geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden),
  • Kraftstoffkosten,
  • Verpflegungsaufwand für Einsatzkräfte/Helfer,
  • Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten für im Rahmen des Katastropheneinsatzes beschädigte oder verloren gegangene Ausstattung (Fahrzeuge, Geräte, Material, Schutzausrüstung und Dienstkleidung).

Fremdkosten für den Einsatz von nicht zur Katastrophenhilfe Verpflichteten, wie z.B.

  • Werkfeuerwehren -Einsatzkräfte benachbarter Länder oder Staaten,
  • Kräfte und Einrichtungen des Bundes, insbesondere der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundespolizei und der Bundeswehr,
  • Stationierungsstreitkräfte,
  • private Unternehmen,
  • Privatpersonen.

Sonderaufwendungen für sonstige besondere Maßnahmen im Rahmen des Katastropheneinsatzes, insbesondere zur Versorgung der Betroffenen Bevölkerung (Unterbringung, Betreuung, Verpflegung, medizinische Versorgung u.ä.).

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.

Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuweisungen gewährt. Von den zuwendungsfähigen Kosten wird soweit sich die Katastrophe im eigenen Zuständigkeitsbereich ereignet hat eine Eigenbeteiligung in Abzug gebracht. Die Richtlinien sehen in der Nr. 5.2 getrennte Eigenbeteiligungsbeträge für eigene Einsatzkosten, Fremdkosten und Sonderaufwendungen vor. Die Eigenbeteiligung beträgt für kreisangehörige Gemeinden bis zu 7.000 € für Landkreise und kreisfreie Gemeinden und Bezirke bis zu 30.000 € und für sonstige Zuwendungsempfänger bis zu 4.500 €. Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich 80 % der zuwendungsfähigen Kosten nach Abzug der Eigenbeteiligung. In Härtefällen kann die Zuwendungshöhe auf 90% erhöht werden. Abweichend davon werden die Aufwendungen der freiwilligen Hilfsorganisationen für die Erstattung der fortgewährten Leistungen und den Ersatz des Verdienstausfalls in voller Höhe (nach Abzug der Eigenbeteiligung) gefördert. Zuwendungen werden nur ausgezahlt wenn der errechnete Zuschuss 500 € überschreitet. Eine Zuwendung entfällt, wenn die Einsatzkosten bereits durch andere Mittel ausgeglichen werden. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Katastrophenschutzfonds zur Verfügung stehenden Mittel.

Voraussetzungen

Zuwendungen werden nur für Aufwendungen gewährt, die

  • in direkten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Katastrophe stehen,
  • notwendig waren um eine Gefahr oder hohe Sachschäden zu vermeiden oder
  • angemessen und effizient sind.

Die Kosten für die Beauftragung von Dritten, die nicht zur Katastrophenhilfe verpflichtet sind, werden nur dann gefördert, wenn sie von der Katastrophenschutzbehörde beauftragt wurden. Ausnahmen gelten, wenn:

  • eine Beauftragung durch die Katastrophenschutzbehörde aufgrund von Gefahr im Verzug nicht möglich war und
  • gleichwertige Hilfskräfte oder Mittel der zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisationen nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar waren.

Ausschlusskriterien:

Aufwendungen, die nicht mit der Bewältigung der Katastrophe in Verbindung stehen und Aufwendungen für die Beseitigung der durch die Katastrophe verursachten Schäden oder für die Folgenbeseitigung sind nicht zuwendungsfähig. Dazu zählen insbesondere, -die Beseitigung von baulichen Schäden an Straßen, Brücken, Gewässern, Gebäuden usw. -Kosten der Straßensäuberung, Kanalreinigung, Deponiegebühren und Containergestellung, -die Entsorgung kontaminierten Materials und Schlammentsorgung, -die Beseitigung von Schäden, die privaten Haushalten und Unternehmen durch die Katastrophe entstanden sind und -Personal- und Sachaufwendungen allgemeiner Art, die auch ohne die Katastrophe entstanden wären.

Fristen

Die Antragsfrist beträgt 6 Monate.

Anträge auf Zuwendungen zum Ausgleich von Einsatzkosten sind innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung des Endes der Katastrophe zu stellen.

Formulare
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)


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84028 Landshut
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