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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung

Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 



Ämter und Dienststellen

Wassergefährdende Stoffe; Unfallmeldung bei Polizei oder Feuerwehr

Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen können z. B. zu Fischsterben führen oder Boden und Grundwasser verunreinigen. Sie sind sofort der Polizei oder der Feuerwehr (Notruf 110 oder 112) zu melden. Die Feuerwehr ergreift dann Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr.

Beschreibung

Wassergefährdende Stoffe sind nach § 62 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

Treten solche Stoffe bei einem Unfall aus, können sie entweder über den direkten Weg in ein Gewässer oder über die Versickerung über den Boden zu einer Gewässerverunreinigung führen.

Die gemeindlichen Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren und Berufsfeuerwehren) nehmen bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen die Pflichtaufgabe der Gemeinden zur Gefahrenabwehr bei Unglücksfällen entsprechend Art. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) wahr.

Es ist daher notwendig, bei derartigen Unfällen die Feuerwehr oder Polizei möglichst schnell zu informieren. Gesetzlich zur Anzeige verpflichtet ist dabei nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch derjenige, der eine Anlage befüllt oder entleert, stilllegt, ausbaut oder beseitigt, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder überprüft (vgl. § 24 Absatz 2 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV).

Geben Sie möglichst genaue Informationen, insbesondere über den Unfallort und Unfallzeit sowie Art und Menge der freigesetzten Stoffe an.

Die Feuerwehr-Einsatzzentrale oder Polizeidienststelle übernimmt dann die Alarmierung weiterer Stellen wie z. B. Kreisverwaltungsbehörde, Gemeinde, Wasserwirtschaftsamt.

Fristen

Bitte informieren Sie die Feuerwehr oder Polizei unverzüglich.

Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)


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