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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung

Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 



Ämter und Dienststellen

Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für die Umwandlung

Sie können eine Ausnahme vom Verbot einer Umwandlung von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen in Ackerland oder Dauerkulturen beantragen.

Beschreibung

Es ist verboten bei der landwirtschaftlichen Nutzung Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln. Es kann eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Es werden drei Fälle der Umwandlung von Dauergrünland unterschieden:

1) Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen

Bei der Umwandlung von Dauergrünland in eine andere landwirtschaftliche Nutzungsform (Acker, Dauerkultur) ist umgewandelte Dauergrünlandfläche wertgleich zu ersetzen (Neueinsaat auf Acker- oder Dauergrünlandfläche). Die Bewertung wird durch die untere Naturschutzbehörde vorgenommen. Für Flächen, die bisher schon keine Wiederansaatverpflichtung hatten (nach 2015 neu entstandenes Dauergrünland) ist eine Befreiung vom Umwandlungsverbot (und damit der Ersatzflächen-Einsaat) möglich.

2) Umwandlung von Dauergrünland zur Grünlanderneuerung

Die Grünlanderneuerung fällt nicht unter das naturschutzrechtliche Umwandlungsverbot mit Ausnahme gesetzlich geschützter Biotope, worunter auch "arten- und strukturreiches Dauergrünland" gehört.

3) Umwandlung von Dauergrünland in nichtlandwirtschaftliche Fläche (in der Regel für Bauvorhaben oder zur Aufforstung)

Ist "umweltsensibles Dauergrünland" betroffen, muss die Aufhebung der Bestimmung "umweltsensibel“ beantragt werden.

Zuständige Behörden

  • Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen
    • greeningpflichtiger Betrieb: Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung als auch förderrechtliche Genehmigung ist erforderlich. Sie müssen diese beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragen.
    • vom Greening befreiter Betrieb (Ökobetriebe, Kleinerzeuger): Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ist erforderlich. Sie muss bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.
  • Umwandlung von Dauergrünland zur Grünlanderneuerung: Sofern keine gesetzlich geschützten Biotope betroffen sind, bleibt es bei der förderrechtlichen Genehmigungspflicht. Sie müssen die Genehmigung beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragen.
Voraussetzungen

Die Beeinträchtigungen müssen ausgeglichen werden.

Fristen
keine
Formulare
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)


Kontakt
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Hausanschrift
Amanstraße 21a
94469 Deggendorf
Postanschrift
Amanstraße 21a
94469 Deggendorf
+49 991 208-2190
Stadt Straubing - Umwelt- und Naturschutz
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09421/944-60250