Google Translate

The straubing.de website can be translated into various languages using Google Translate. If you select another language, you will be redirected to the Google server and leave the straubing.de website. Please note that Straubing has no influence on the processing of your data by Google. If you do not want your data to be transmitted to Google, you can close the window by clicking on the "X".

Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung

Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 



Ämter und Dienststellen

Städtebauliche Sanierungsmaßnahme; Beantragung einer Genehmigung

Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet benötigen Sie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Grundstück grundsätzlich eine Genehmigung.

Beschreibung

Damit die für das festgesetzte Sanierungsgebiet angestrebten städtebaulichen Ziele zur Behebung oder Abmilderung städtebaulicher Missstände von der Gemeinde auch zügig erreicht werden können, müssen die Grundstückseigentümer in dem Sanierungsgebiet für bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge eine Genehmigung beantragen.

Ohne die schriftliche Genehmigung der Gemeinde sind alle Rechtsgeschäfte nichtig und die Baumaßnahmen rechtswidrig.

Die Genehmigung darf nur abgelehnt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang, die Teilung des Grundstückes oder die damit bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

Voraussetzungen

Es soll ein Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet saniert werden.

Genehmigungspflichtige Tätigkeiten:

  • Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder die bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht baugenehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind
  • Beseitigung baulicher Anlagen (Abbrüche)
  • Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder eines Gebäudeteiles auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird, z.B. Miet- oder Pachtverträge
  • rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes
  • Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechtes
  • Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, z.B. Grunddienstbarkeiten, dingliche Vorkaufsrechte, Nießbrauchsrechte, Dauerwohn- oder Nutzungsrecht nach Wohneigentumsgesetz, Hypotheken, Grundschulden
  • Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
  • Teilung eines Grundstückes, die zur Veränderung von Grundstücksgrenzen führt
Fristen

Wird die Genehmigung von der Gemeinde erteilt, ist über die Genehmigung innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden; mit einer Verlängerungsmöglichkeit der Genehmigungsfrist von bis zu höchstens drei Monaten.

Wird die Genehmigung im Einvernehmen mit der Gemeinde durch die Baugenehmigungsbehörde erteilt – in Fällen, in denen auch eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich ist – ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. In diesem Fall kann die Genehmigungsfrist um bis zu höchstens zwei Monate verlängert werden.

Die Bearbeitungsfrist beträgt damit in beiden Fällen höchstens insgesamt vier Monate.

Mit Eingang eventuell nachgeforderter Unterlagen gilt der Antrag als neu gestellt und die jeweilige Frist beginnt erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

Kann die Prüfung des Antrages in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Hierbei sind die oben genannten Höchstfristen einer Verlängerung zu beachten. Die Genehmigung gilt als fiktiv erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wurde.

Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)


Kontakt
Stadt Straubing - Erschließungswesen
Hausanschrift
Theresienplatz 2
94315 Straubing
Postanschrift
Postfach 0352
94303 Straubing
Telefon: +49 9421 944-60183
Fax: +49 9421 944-60250
Stadt Straubing - Stadtentwicklung und Stadtplanung
Hausanschrift
Theresienplatz 2
94315 Straubing
Postanschrift
Postfach 0352
94303 Straubing
Telefon: +49 9421 944-60414
Fax: +49 9421 944-60250
Öffnungszeiten
MO 08:00-12:00 14:00- 16:00
DI 08:00-12:00 14:00- 16:00
MI 08:00-12:00 14:00- 16:00
DO 08:00-12:00 14:00- 17:00
FR 08:00-12:00
Auf Karte anzeigen

Online-Terminvergabe

Online Termine für das Einwohnermeldeamt, die KfZ-Zulassungsstelle und die Führerscheinstelle buchen

Kontakt
Stadtverwaltung Straubing
Theresienplatz 2
94315 Straubing
09421/944-60250