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Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 

Aufenthaltsgestattung; Erteilung und Beantragung der Verlängerung

Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist grundsätzlich während des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet.
Beschreibung

Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG) wird Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens zeitlich befristet ausgestellt. Sie bescheinigt einen rechtmäßigen Aufenthalt während des Asylverfahrens, ist aber – anders als z.B. die Aufenthaltserlaubnis – kein Aufenthaltstitel.

Grundlage sind das Grundrecht auf Asyl (Art. 16a Grundgesetz) und die Bestimmungen des Asylgesetzes (siehe Leistung "Asylverfahren; Asylantragstellung" und "Verwandte Themen"). Diese Regelungen werden allein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vollzogen.

Solange der Ausländer verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist das Bundesamt für die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung zuständig; im Übrigen die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat.

Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich zunächst grundsätzlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem sich die zuständige Aufnahmeeinrichtung befindet bzw. in deren Bezirk der Asylbewerber verpflichtet ist Aufenthalt zu nehmen (§ 56 AsylG). Ausnahmen hiervon sind nach §§ 57 und 58 AsylG möglich. Die räumliche Beschränkung erlischt kraft Gesetzes, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Dies gilt nicht, wenn die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht (§ 59a AsylG). Bei Straftätern, bei wegen Betäubungsmitteldelikten Tatverdächtigen, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen oder wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht, kann die räumliche Beschränkung wieder angeordnet werden (§ 59b AsylG).

Ein Asylbewerber, der nicht (mehr) verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist in der Regel dennoch verpflichtet, an einem zugewiesenen Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (sog. Wohnsitzauflage).

Voraussetzungen

Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird erteilt, wenn ein Asylantrag gestellt wurde. Sie wird verlängert, wenn über den Asylantrag noch nicht entschieden wurde oder Rechtsmittel noch anhängig sind.

Fristen
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)


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Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
+49 911 943-1000
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94315 Straubing
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94303 Straubing
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DI 8:00-12:00
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FR 8:00-12:00
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