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Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 

Verbraucherinformationen; Beantragung einer Auskunft

Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gibt den Bürgern einen Anspruch auf Information in wichtigen Verbraucherfragen.
Beschreibung

Auf Anfrage erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird. Hiervon sind zum Beispiel Informationen erfasst, die den Behörden zu Lebens- oder auch Futtermitteln, Kosmetika, Wein und sog. Bedarfsgegenständen (z. B. Gegenstände, die mit Lebensmitteln, der Haut oder den Schleimhäuten in Kontakt kommen) vorliegen.

Die gewünschte Information kann beispielsweise erfassen: Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, Fragen der Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung oder zu den Zutaten eines Lebensmittels sowie Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Da die Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung (z. B. Supermärkte, Bäckereien, Metzgereien, Gastronomiebetriebe, Herstellerbetriebe) in der Regel durch die Kreisverwaltungsbehörden (d. h. Landratsämter bzw. kreisfreie Städte) erfolgt, ist es sinnvoll, Auskunftsanträge über Kontrollen und deren Ergebnisse auf diesem Gebiet dort zu stellen.

Für die Überwachung der Produktsicherheit ist die an den Regierungen angesiedelte Gewerbeaufsicht zuständig. Auskunftsanträge über Kontrollen und deren Ergebnisse auf diesem Gebiet können für Bayern Nord (Unter-, Mittel-, Oberfranken und die Oberpfalz) am Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Mittelfranken (Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg) und für Bayern Süd (Ober-, Niederbayern und Schwaben) am Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberbayern (Gewerbeaufsichtsamt München) gestellt werden.

Selbstverständlich geben aber auch die übrigen Behörden in Bayern Auskunft über die bei ihnen vorhandenen Informationen. Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag begehrte Information vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.

Kosten

Fragen zu Rechtsverstößen sind bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro, in den übrigen Fällen bis zu 250 Euro gebührenfrei.

Bevor Kosten anfallen, muss die zuständige Behörde den Antragsteller darüber informieren und die entstehenden Kosten abschätzen. In diesem Fall kann der Antragsteller entscheiden, ob er dennoch die Auskunft wünscht oder seinen Antrag kostenfrei zurücknimmt.

Hinweise:

  • Die Auskunftserteilung kann die Rechte Dritter berühren, beispielsweise bei Auskünften über Verstöße eines Lebensmittelunternehmers. In diesen Fällen ist ein förmliches Verfahren vorgeschrieben, in dem den Lebensmittelunternehmern die Möglichkeit gegeben wird, sich zu einer beabsichtigten Informationserteilung zu äußern und eventuelle Einwände vorzubringen. Eine Informationserteilung ist erst nach Abschluss des Verfahrens möglich.
  • In den Fällen, in denen Rechte Dritter berührt werden, ist die Behörde verpflichtet, auf Nachfrage des Dritten, den Namen und die Adresse des Antragstellers mitzuteilen.
Rechtsgrundlagen
Art. 15 Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)

Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz

Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)


Kontakt
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Eggenreuther Weg 43
91058 Erlangen
Postanschrift
Postfach 2509
91013 Erlangen
+49 9131 6808-2102
Regierung von Oberbayern
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Maximilianstraße 39
80538 München
Postanschrift
80534 München
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Stadt Straubing - Lebensmittelüberwachung / Gesundheitlicher Verbraucherschutz
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