Tierimpfstoff; Anzeige der erstmaligen Abgabe von Impfstoffen an einen gewerblichen Tierhalter
Die erstmalige Abgabe von Impfstoffen an einen gewerblichen Tierhalter muss durch den behandelnden Tierarzt bei der Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.Beschreibung
Die Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) verpflichtet den Tierarzt, der Impfstoffe an gewerbsmäßige oder berufsmäßige Tierhalter abgibt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, zur Einhaltung der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde (§ 44 Abs. 6 TierimpfstoffVO) und zur Erstellung eines Anwendungsplanes, der der Behörde vorzulegen und dem Tierhalter auszuhändigen ist (§§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 44 Abs. 6 TierimpfstoffVO).
Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Kontakt
Stadt Straubing - Veterinärwesen / Futtermittelprobennahme
Hausanschrift
Bernauergasse 3
94315 Straubing
Postanschrift
Postfach 0352
94303 Straubing
+49 9421 944-60250
Öffnungszeiten
| MO | 08:00-12:00 | |
| DI | 08:00-12:00 | |
| MI | 08:00-12:00 | |
| DO | 08:00-12:00 | 14:00- 17:00 |
| FR | 08:00-12:00 |
Auf Karte anzeigen
Kontakt
Stadtverwaltung Straubing
Theresienplatz 2
94315 Straubing
09421/944-60250
