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Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 

Freiheitsentziehung nach dem Familienrechtsverfahrensgesetz; Beantragung

In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ordnet das Gericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung freiheitsentziehende Maßnahmen an.

Beschreibung

Wichtige Anwendungsfälle sind die Abschiebungshaft nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die sog. zwangsweise Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Nach § 62 AufenthG ist ein Ausländer zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über seine Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist die Inhaftnahme auf richterliche Anordnung auch zur Sicherung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers möglich.

Nach § 30 IfSG hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde anzuordnen, dass Personen, die an bestimmten gefährlichen ansteckenden Krankheiten (z.B. Lungenpest) leiden, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden (Quarantäne). Bei sonstigen (z.B. Covid-19) Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder einer sonst geeigneten Weise abgesondert werden. Kommt der Betroffene dieser Anordnung nicht nach, so ist er auf richterliche Anordnung zwangsweise in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung durch Unterbringung abzusondern

Über die Freiheitsentziehungen nach dem AufenthG und dem IfSG entscheidet das zuständige Gericht gemäß den Verfahrensregelungen des siebten Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 415 ff. FamFG). Das Gericht wird dabei nicht von sich aus, sondern nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde tätig.

Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)


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