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Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 

Jugendschutz; Informationen

Für Kinder und Jugendliche gelten Schutzvorschriften.

Beschreibung

Gewerbetreibende und Veranstalter sind dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes beachtet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR geahndet, in bestimmten Fällen sogar mit Freiheits- und Geldstrafen. Jugendschutzkontrollen führen die Polizei und das Jugendamt meist gemeinsam durch. Die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz obliegt den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämtern und kreisfreien Städte).

Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen grundsätzlich untersagt. In Gaststätten dürfen sie sich zwischen 5 Uhr und 23 Uhr aufhalten und auch nur für die Dauer der Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks. Ausnahme: Sie werden von Sorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet.

An Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Bier, Wein, Sekt und entsprechende Mischgetränke abgegeben werden. Alle anderen alkoholischen Getränke (Spirituosen) dürfen an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben werden. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen Bier, Wein, Sekt und weinhaltige Mischgetränke nur mit Zustimmung und in Begleitung ihrer Sorgeberechtigten (z.B. Eltern) erhalten. Eine Erziehungsbeauftragung genügt hierfür dafür nicht.

Getränkeautomaten dürfen alkoholische Getränke wie Bier und Wein nur dann anbieten, wenn der Automat an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort oder in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt ist und zusätzlich durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht verhindert wird, dass Minderjährige unter 16 Jahren diese Getränke entnehmen können. Für anderen Alkohol, wie Whiskey, Schnaps, Likör, Wodka und deren Mischgetränke ist der Vertrieb über Automaten in Deutschland grundsätzlich nicht zugelassen.

Gewerbetreibende dürfen Medien mit Computerspielen oder Filmen (z. B. DVD, Bluray, Konsolenspiele, USB-Sticks, SD-Karten) und Bildschirmspielgeräte nur Kindern und Jugendlichen zugänglich machen, soweit die Medieninhalte für die entsprechende Altersgruppe freigegeben worden sind. Die Freigabe der Medieninhalte erfolgt durch ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden im Anschluss an das Prüfverfahren bei den Selbstverwaltungsorganisationen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sowie der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK).

Zur Information aller Beteiligten - der Ausführungsbehörden, der Wirtschaft, aber auch der Eltern und Minderjährigen - haben das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und das ZBFS-Bayerische Landesjugendamt in Abstimmung mit den anderen Staatsministerien und den Kommunalen Spitzenverbänden umfassende landesweite Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz erarbeitet.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)


Kontakt
Stadt Straubing - Jugendarbeit
Hausanschrift
Am Platzl 31
94315 Straubing
Postanschrift
Postfach 303
94303 Straubing
+49 9421 944-60250
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MO 08:00-12:00
DI 08:00-12:00
MI 08:00-12:00
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FR 08:00-12:00
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