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Serviceleistungen der Verwaltung

Suche nach A-Z oder nach Lebenslagen.

In der nachfolgenden Übersicht finden Sie die gesamte Auflistung der Verwaltungsdienstleistungen des Bayerischen Behördenwegweisers. Durch Auswahl einer Serviceleistung erhalten Sie entweder den Ansprechpartner der Dienststelle der Stadt Straubing oder weitere Informationen zu zuständigen Stellen anderer Behörden.

Ausbildungsförderung; Beantragung für Studierende

Ihre Hochschulausbildung wird individuell finanziell gefördert, soweit die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Online Verfahren
BAföG-Online für Studierende

Mittels des Antragsassistenten BAföG-Digital kann hier ein Antrag auf BAföG vollständig digital ausgefüllt und an das zuständige Amt übermittelt werden. Der Antragsassistent bietet Hilfestellungen bei der Eingabe Ihrer Antragsdaten und prüft diese auf Vollständigkeit und Plausibilität. Sämtliche Formblätter können elektronisch übermittelt werden. Nachzureichende Unterlagen können später per Upload dem Antrag beigefügt werden.

Beschreibung

Zweck und Gegenstand

Für ein Studium wird Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) geleistet.

Ausbildungsförderung wird nur gewährt, wenn der Auszubildende, sein Ehegatte und seine Eltern nicht in der Lage sind, die für die Ausbildung und den Lebensunterhalt notwendigen Kosten aufgrund eigenen Einkommens und Vermögens aufzubringen. In bestimmten Fällen (z. B. langjährige Berufstätigkeit) erfolgt die Förderung ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommens.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Teilnehmer an Vollzeitausbildungen. Weitere Kriterien finden Sie unter "Voraussetzungen".

Art und Höhe

Der Förderhöchstsatz der Ausbildungsförderung richtet sich nach der Art der Unterbringung. Die Förderung wird i.d.R. je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Staatsdarlehen geleistet.

Der monatliche Förderhöchstsatz beträgt bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 534 Euro (wenn Auszubildende nicht mehr bei den Eltern wohnen 855 Euro).

Sofern Auszubildende selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 137 Euro.

Zuständige Stelle

Für Studierende an Hochschulen sind bei einer Inlandsausbildung in Bayern die zum Studierendenwerk der jeweiligen Hochschule gehörenden Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. Die Kontaktdaten des zuständigen Studierendenwerks werden Ihnen angezeigt, wenn Sie im BayernPortal unter "Mein Ort" den Ort auswählen, an dem sich die Hochschule befindet.

Voraussetzungen

Gefördert wird der Besuch öffentlicher Hochschulen. Bei nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur gewährt, wenn das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Gleichwertigkeit des Besuchs dieser Einrichtung mit dem Besuch einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Hochschule anerkennt. Ausbildungsförderung wird nur für die Zeit gewährt, in der die Ausbildung die Arbeitskraft der Auszubildenden voll in Anspruch nimmt (Vollzeitausbildungen).

Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur für die Erstausbildung geleistet, unter bestimmten Umständen ist aber auch die Förderung einer weiteren Ausbildung möglich.


Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich

  • Deutsche,
  • anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie
  • unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Ausländer, insbesondere Angehörige von EG-Mitgliedsstaaten.

Ausbildungsförderung wird i.d.R. nicht mehr geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 45. Lebensjahr vollendet hat. Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, können danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang (Masterstudiengang) beginnen.

Fristen

Ausbildungsförderung wird nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, d.h. ab dem Monat, in dem mit den Vorlesungen tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag schriftlich oder elektronisch (siehe unter "Online-Verfahren") beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Rückwirkend wird Ausbildungsförderung nicht geleistet.

Für jeden Bewilligungszeitraum (i.d.R. ein Studienjahr) ist ein neuer Antrag erforderlich.

Bei Folgeanträgen ist der Antrag zur Vermeidung von Zahlungsunterbrechungen im Wesentlichen vollständig spätestens zwei Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraums zu stellen.

Formulare
Kosten
Keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)


Kontakt
Studierendenwerk München Oberbayern
Hausanschrift
Leopoldstr. 15
80802 München
Postanschrift
Leopoldstr. 15
80802 München
+49 89 38196-133
Studierendenwerk Niederbayern/Oberpfalz
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Albertus-Magnus-Straße 4
93053 Regensburg
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93053 Regensburg
+49 941 943-1937
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