Abgrabung; Anzeige des Abgrabungsbeginns
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Baugenehmigungen / DenkmalschutzTheresienplatz 2
94315 Straubing
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Dienstag | 8:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 8:00 - 12:00 Uhr |
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Termine nach Vereinbarung |
Bei der Anzeige des Abgrabungsbeginns handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Abgrabungsbehörde lediglich über den bevorstehenden Abgrabungsbeginn informieren.
Durch die Anzeige des Abgrabungsbeginns soll die untere Abgrabungsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um Abgrabungsüberwachungsmaßnahmen vorzubereiten und zu prüfen, ob die Geltungsdauer der Abgrabungsgenehmigung abgelaufen ist.
Folgen bei Nichtanzeige
Zeigen Sie den Abgrabungsbeginn vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens eine Woche vor der Ausführung an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden. Zudem kann die untere Abgrabungsbehörde die Einstellung der Abgrabung anordnen.
Stand: 10.03.2023
Für Sie zuständig
Baugenehmigungen / Denkmalschutz
Theresienplatz 2
94315 Straubing
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