Grundsteuerreform 2022

Informationen zur Neuregelung der Grundsteuer in Bayern

Zusammenfassung

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Stichtag: 1. Januar 2022) müssen eine Grundsteuererklärung einreichen. Die Grundsteuererklärung ist zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 abzugeben.

Hierfür haben Sie in Bayern drei Möglichkeiten:
- bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt - unter https://www.elster.de
- als graues PDF-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck
- als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (verfügbar in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern)

Das Landesamt für Steuern hält Informationen und Downloads zur Grundsteuerreform 2022 auf der Webseite https://www.grundsteuer.bayern.de bereit.

Wichtiger Hinweis! 
Die Grundsteuererklärung erfolgt gegenüber dem Finanzamt und nicht gegenüber der Abteilung Steuerwesen der Stadt Straubing! 


Wir bitten deshalb alle Bürgerinnen und Bürgern, sich direkt auf den obenstehenden Webseiten des Landesamts für Steuern oder über die dort angegebenen Kontaktadressen und Telefonnummern zu informieren.

Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.
Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.


Wie läuft das Verfahren ab?

Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen eine sog. Grundsteuererklärung abgeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, den sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, den sog. Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Den Grundsteuerbescheid erhalten Sie voraussichtlich in 2024. Die neue Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.


Was bedeutet die Neuregelung für Eigentümer?

Waren Sie am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst: Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forst-wirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben.


Was ist zu tun?

Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit

vom 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Januar 2023

bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de abgeben. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auch auf Papier einreichen.

Die Vordrucke hierfür finden Sie im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de oder in Ihrem Finanzamt.

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