Landschaftselemente der Stadt im Überblick
Der Naturraum im Stadtgebiet Straubing kann in unterschiedliche Einheiten gegliedert werden. Besonders die Donauaue mit zahlreichen Nebengewässern und ehemaligen Flussschlingen sorgt für eine hohe Dichte an Biotopen und Kleinstlebensräumen. Im Süden prägen die Agrarfluren des Gäubodens mit seinen intensiv genutzten Flächen die Landschaft.
Um die ökologisch wertvollen und teilweise landesweit bedeutsamen Strukturen zu erhalten und zu entwickeln, wurden in der Vergangenheit einige Gebiete unter Schutz gestellt. So zählt das Stadtgebiet
- 2 Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete),
- 2 Vogelschutzgebiete,
- 1 Naturschutzgebiet,
- 2 Landschaftsschutzgebiete,
- mehrere geschützte Landschaftsbestandteile
- sowie einige naturschutzfachlich bedeutsame Teilgebiete.
Folgende Landschaftselemente finden sich im Stadtgebiet der Stadt Straubing:
Öberauer Donauschleife
Beim Bau der Staustufe Straubing wurde mittels Durchstich die sechs Kilometer lange Öberauer Donauschleife für die Schifffahrt abgekürzt und so zum Altwasser. Sie stellt einen repräsentativen Ausschnitt der Donauauenlandschaft mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften dar. Darüber hinaus ist die Öberauer Donauschleife ein bedeutsames Brut- und Rastgebiet für bedrohte Wat- und Wiesenvögel. Wegen ihrer hohen naturschutzfachlichen Bedeutung ist sie Teil des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 (Vogelschutzgebiet & Fauna-Flora-Habitat).
Darüber hinaus hat die Regierung von Niederbayern die im Stadtgebiet von Straubing und im Landkreis Straubing-Bogen liegende Öberauer Donauschleife bereits 1986 als Naturschutzgebiet ausgewiesen, um unter anderem die besondere Donaulandschaft mit ihren Lebensgemeinschaften, sowie Rast- und Brutgebiete für viele bedrohte Vogelarten zu erhalten.
Daher ist es hier unter anderem verboten, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, diese zu verlassen, sowie die Lebensbereiche der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachhaltig zu verändern.
Weiteres zu dieser Verordnung finden Sie hier.
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