Unterhaltsvorschuss / Beistandschaft / Vormundschaft

Unterhaltsvorschuss

Sie können einen Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn Sie alleinerziehend sind und der unterhaltspflichtige Elternteil für das Kind keinen oder zu wenig Unterhalt bezahlt.

Sie erhalten für Ihr Kind auf Antrag den Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhalt für das Kind vom anderen Elternteil nicht, niedriger als der Unterhaltsvorschussbetrag oder unregelmäßig gezahlt wird und wenn Sie das Kind in Ihrem Haushalt überwiegend ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei in Ihrem Haushalt sein. Sie haben nicht (erneut) geheiratet.
Die Leistung kommt auch in Betracht, wenn der andere Elternteil verstorben ist.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2023 monatlich maximal:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 187 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 252 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 338 Euro.

Zusammen mit dem Kindergeld (ab 1.1.2023: 250 €/Monat) deckt die Leistung den Mindestunterhalt des Kindes.

Gegenüber dem anderen Elternteil fordert der Freistaat Bayern Unterhalt in Höhe des Vorschusses zurück, sofern die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Unterhaltsvorschussgesetz

> Broschüre des Familienministeriums

Familienland Bayern

Sie erreichen die Abteilung Unterhaltsvorschuss über die Vermittlung des Rathauses unter 09421  / 944 - 0 oder direkt unter 09421 / 944 70 342, E-Mail: uvg@straubing.de.

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

UVG Antrag 2023_Merkblatt_Datenschutz | 660 KB

Beistandschaft

Wenn ein Elternteil Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen des Kindes gegen den anderen Elternteil benötigt, kann derjenige, der die alleinige elterliche Sorge hat oder bei dem das Kind lebt, die Beistandschaft durch das Jugendamt beantragen. Das Jugendamt kann als Beistand des Kindes für die Feststellung der Vaterschaft, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche eintreten. 

Die Abteilung Beistandschaften kann eine Bescheinigung bezüglich des alleinigen Sorgerechts für die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mutter ausstellen. 

Sie erreichen die Abteilung Beistandschaften über die Vermittlung des Rathauses unter 09421 / 944 - 0 oder direkt unter 09421 / 944 70 325, E-Mail: beistandschaften@straubing.de

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!


Vormundschaft / Pflegschaft

Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern nicht berechtigt sind, den Minderjährigen in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in allen Angelegenheiten. Er hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Das Familiengericht berät die Vormünder und überwacht ihre Tätigkeit. 

Ein Sonderfall der Vormundschaft ist die gesetzliche Amtsvormundschaft. Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter wird das Jugendamt aufgrund Gesetzes (ohne Entscheidung des Familiengerichts) Amtsvormund. 

Sie erreichen die Abteilung Vormundschaften über die Vermittlung des Rathauses unter 09421 / 944 - 0 oder direkt unter 09421 / 944 - 70 343, E-Mail: vormundschaft@straubing.de.

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

Benutzen Sie unsere Piktogramme zur Schnellnavigation

Mit einem Klick zur richtigen Info.