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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung

Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 



Ämter und Dienststellen

Straßennamen und Hausnummern; Vergabe

Straßennamensschilder und Hausnummern sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Orientierung im Gemeindegebiet. Das Anbringen von Straßennamensschildern ist die Folge einer gemeindlichen Straßenbenennung.

Beschreibung

Straßenbenennung

Das Recht, den öffentlichen Straßen (und Plätzen) Namen zu geben, ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden. Das Benennungsrecht umfasst auch das Recht, bestehende Namen zu ändern. Die Straßenbenennung bedarf der Beschlussfassung des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses, es sei denn, es handelt sich um die Auswechslung unleserlich gewordener Namensschilder bereits benannter Straßen. Die Straßenbenennung steht im Ermessen der Gemeinde. Der Gemeinde steht bei der Wahl des Straßennamens weit gehende Gestaltungsfreiheit zu; die allgemeinen Grenzen des Ermessens sind jedoch zu beachten. Der gewählte Straßenname darf nicht anstößig sein oder gegen Strafgesetze und die demokratische Grundordnung verstoßen. Bei einer Straßenumbenennung sind bestehende Interessen der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Mit der Straßenbenennung können verdiente Bürgerinnen und Bürger geehrt und die örtliche Tradition gepflegt werden.

Straßennamensschilder

Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seiner Kompetenz für die Erschließung von Grundstücken in § 126 Baugesetzbuch Regelungen für Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen und für (Haus-)Nummern getroffen. Der Eigentümer hat das Anbringen, Ändern und Entfernen von Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen (Straßenbezeichnungsschildern einschließlich Erläuterungen des Namens und Angaben der an der Straßen gelegenen Grundstücke) auf seinem Grundstück zu dulden; zur Anbringung ist er jedoch nicht verpflichtet. Auch das Betreten des Grundstückes zu diesem Zweck ist zu dulden. Die Kosten der Anbringung der Straßennamensschilder können nicht auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke abgewälzt werden.

Hausnummerierung

Die Grundstückeigentümer sind verpflichtet, ihr Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen. Die Pflicht umfasst das Beschaffen, Anbringen, Instandhalten und die Kostentragung des Schildes. Im Fall einer Umnummerierung muss der Eigentümer auch die Kosten des neuen Nummernschildes tragen. Die Nummerierungspflicht besteht für bebaute und unbebaute Grundstücke. Die Gemeinden regeln die Hausnummerierung durch Satzung, in der auch festgelegt werden kann, wie die Nummernschilder auszusehen haben und wo sie anzubringen sind.

Rechtsgrundlagen
Straßennamen, Straßennamensschilder und Hausnummern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. September 1987 (MABl 1987 S. 658), geändert durch Bekanntmachung vom 3. Dezember 1997 (AllMBl S. 901)
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)


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