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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung

Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 



Ämter und Dienststellen

Europäischer Berufsausweis; Beantragung

Wenn Sie vorübergehend oder dauerhaft im europäischen Ausland Ihrem Beruf nachgehen möchten, wird Ihnen auf Antrag in einem elektronischen Verfahren zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in einem anderen EU-Land der Europäische Berufsausweis ausgestellt.

Online Verfahren
Europäischer Berufsausweis - Online-Beantragung

Sie müssen sich beim Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission anmelden und ein Profil mit den Angaben zu Ihrer Person und Ihren Kontaktdaten erstellen. Anschließend können Sie Ihren Antrag für den Europäischen Berufsausweis stellen, gescannte Kopien von Dokumenten hochladen und an die Behörde Ihres Herkunftslandes schicken.

Beschreibung

Wenn Sie vorübergehend oder dauerhaft im europäischen Ausland als

  • Krankenpfleger/Krankenschwester für allgemeine Pflege,
  • Apotheker/Apothekerin,
  • Physiotherapeut/Physiotherapeutin,
  • Berg- und Skiführer/Berg- und Skiführerin oder
  • Immobilienmakler/Immobilienmaklerin

tätig sein möchten, wird Ihnen auf Antrag in einem elektronischen Verfahren zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in einem anderen Land der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäische Berufsausweis ausgestellt. Fachkräfte mit einem anderen Beruf müssen für die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach wie vor das Standardverfahren anwenden.

Der Europäische Berufsausweis (= European Professional Card, EPC) ist kein physischer Ausweis. Er ist ein elektronischer Nachweis, dass Ihre Berufsqualifikation von einem anderen Land der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) anerkannt wird oder dass Sie die Voraussetzungen für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in diesem Land erfüllt haben. Der EPC wird Ihnen auf Antrag in einem elektronischen Verfahren (EPC-Verfahren) ausgestellt. Das EPC-Verfahren ist einfacher, schneller und transparenter als die herkömmlichen Verfahren zur Anerkennung der beruflichen Qualifikation.

Der Europäische Berufsausweis bietet Ihnen folgende Vorteile:

  • Die Behörden Ihres Herkunftslandes helfen Ihnen bei Ihrem Antrag und überprüfen, ob er richtig ausgefüllt und vollständig ist. Sie überprüfen auch die Echtheit und Gültigkeit Ihrer Unterlagen.
  • Wenn Sie in Zukunft einen Antrag auf Niederlassung oder zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Land stellen möchten, ist Ihr Dossier bereits im System vorhanden und Sie müssen Ihre Unterlagen nicht ein zweites Mal hochladen. Dadurch sparen Sie Zeit bei weiteren Anträgen.
  • Wenn die für Ihren Antrag zuständigen Behörden innerhalb der vorgegebenen Frist keine Entscheidung treffen, erfolgt die Anerkennung automatisch.

Der Europäische Berufsausweis ist gültig:

  • unbefristet bei Niederlassung
  • 18 Monate in den meisten Fällen, in denen Sie vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen, bzw.
  • 12 Monate für Berufe mit Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, soweit sie nicht der automatischen Anerkennung unterliegen (z.B. Physiotherapeut/in)

Sie stellen den Antrag für den Europäischen Berufsausweis bei der zuständigen Behörde Ihres Herkunftslandes. Diese wird im EPC-Verfahren ermittelt.

In Bayern sind folgende Behörden für die einzelnen Berufe zuständig:

  • die Regierungen für
    • Krankenpfleger/Krankenschwester für allgemeine Pflege
    • Physiotherapeut/Physiotherapeutin
  • die Regierungen von Oberbayern und Unterfranken für Apotheker/Apothekerin
  • die Kreisverwaltungsbehörden für Immobilienmakler/Immobilienmaklerin
  • die Technische Universität München für Berg- und Skiführer/Berg- und Skiführerin
Voraussetzungen

Sie können das EPC-Verfahren nutzen, wenn Sie vorübergehend (vorübergehende Mobilität) oder dauerhaft (Niederlassung) in einem anderen EU- oder EWR-Land Ihrem Beruf nachgehen möchten.

Das EPC-Verfahren kann derzeit nur für folgende Berufe genutzt werden:

  • Krankenpfleger/Krankenschwester für allgemeine Pflege
  • Apotheker/Apothekerin
  • Physiotherapeut/Physiotherapeutin
  • Berg- und Skiführer/Berg- und Skiführerin
  • Immobilienmakler/Immobilienmaklerin

Fachkräfte mit einem anderen Beruf müssen für die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach wie vor das Standardverfahren anwenden. Das EPC-Verfahren wird jedoch in Zukunft möglicherweise auf andere Berufe ausgeweitet.

Wenn Sie Ihre Qualifikation außerhalb der EU erworben haben, können Sie unter folgenden Voraussetzungen einen europäischen Berufsausweis beantragen:

  • Ihre Qualifikation wurde bereits in einem EU-Land anerkannt
  • Sie haben Ihren Beruf in diesem Land nach Anerkennung Ihrer Qualifikation mindestens drei Jahre lang ausgeübt
Fristen
keine
Kosten

Die Behörde Ihres Herkunftslandes und die Behörde des Aufnahmelandes können für die Prüfung Ihrer Akte Gebühren verlangen. Sie können die Gebühren über die Schnellabfrage auf der Seite der EU-Kommission „Ihr Europa“ ermitteln, soweit diese von den betreffenden Ländern bereitgestellt wurden. Sie erhalten von jeder Behörde eine gesonderte Rechnung.

Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)


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