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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung

Ansprechpartner der Verwaltung für Ihre Anliegen

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung Straubing. Um weitere Informationen über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu erhalten, wählen Sie den gewünschten Eintrag. Einen Gesamtüberblick über die Verwaltungsgliederung erhalten Sie im Organigramm der Stadt Straubing.

Allgemeiner Hinweis zum Besuch der Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung
Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, besteht bei mehreren Dienststellen die Möglichkeit, vorab eine Terminvereinbarung durchzuführen. Auf die Option der Online-Terminvereinbarung, zum Beispiel im Einwohnermeldeamt oder der Zulassungsstelle, wird ausdrücklich hingewiesen. 



Ämter und Dienststellen

Abfallwirtschaftliche Tätigkeit; Beantragung einer Erlaubnis

Wenn Sie gefährliche Abfälle sammeln oder befördern oder mit gefährlichen Abfällen handeln wollen, müssen Sie für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragen.
Online Verfahren
Abfallwirtschaftliche Tätigkeit - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG

Sie können das Formular zur Beantragung einer Erlaubnis Ihrer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit nach § 54 KrWG Schritt für Schritt elektronisch ausfüllen und anschließend an die zuständige Behörde übersenden. Dem Antrag müssen Unterlagen beigefügt werden. Halten Sie diese in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB bereit. Der Antrag muss abschließend qualifiziert elektronisch signiert werden. Hierzu kann z. B. die im elektronischen Abfallnachweisverfahren genutzte Signaturkarte und der dort verwandte Kartenleser eingesetzt werden.

Beschreibung

Nach § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen zu erteilen.

Verschiedene Rechtsvorschriften sehen für bestimmte Fallkonstellationen vor, dass keine Erlaubnis erforderlich ist. Diese Fallkonstellationen und zugrundeliegenden Rechtsvorschriften sind in Abschnitt 4.2 der Anlage 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV - (Art. 1 der Verordnung vom 5.12.2013, BGBl I S. 4043) aufgeführt (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird bei Erfüllung folgender Voraussetzungen erteilt:

  • Der Antragsteller (bei juristischen Personen und Personenvereinigungen der nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte) und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein.
  • Der Antragsteller, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
Fristen
Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Formulare
Kosten

Gebühr für die Entscheidung über den Erlaubnisantrag: 250 bis 6.000 EUR

Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)


Kontakt
Stadt Straubing - Umwelt- und Naturschutz
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Postanschrift
Postfach 0352
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+49 9421 944-60250
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MI 08:00-12:00 14:00- 16:00
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FR 08:00-12:00
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Theresienplatz 2
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09421/944-60250