Hinweisgeberschutz
Mit Wirkung zum 02.07.2023 trat das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Dieses setzt die Richtlinie der Europäischen Union - (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) - in nationales Recht um.
Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht einen gesetzlichen Schutz für Hinweisgeber/innen (sog. „Whistleblower“) vor und setzt - neben der verpflichtenden Einrichtung einer internen Meldestelle - einheitliche Standards zur Meldung von Missständen. Vom persönlichen Anwendungsbereich sind hiernach Personen umfasst, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße bei der Stadt Straubing erlangt haben (hinweisgebende Personen).
Hinweisgebende Personen, die einen Missstand bei der Stadt Straubing aufdecken, sind ausdrücklich vor Repressalien geschützt und dürfen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit keine Benachteiligung fürchten bzw. erfahren.
Für die Abgabe einer Meldung kann sich dabei vertrauensvoll an die Interne Meldestelle der Stadt Straubing gewendet werden. Ansprechpartner sind dabei die Hinweisgeberschutzbeauftragten im Rechnungsprüfungsamt.
Hinweise können mit Hilfe des nachfolgenden Online-Formulars unmittelbar und auf sicherem Weg - wahlweise auch anonym - an die interne Meldestelle abgegeben werden. Die Berechtigung zum Abruf eingehender Meldungen obliegt ausschließlich den Hinweisgeberschutzbeauftragten.
Daneben können Meldungen gegenüber den Hinweisgeberschutzbeauftragten - der Amts- bzw. stv. Amtsleitung im Rechnungsprüfungsamt - wahlweise auch schriftlich, elektronisch, persönlich oder per E-Mail an hinweis@straubing.de erfolgen.
Die Datenschutzhinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Abgabe einer Meldung können unter nachfolgendem Link abgerufen werden:
Datenschutzhinweise - Hinweisgeberschutz | 743 KB