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Serviceleistungen der Verwaltung

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In der nachfolgenden Übersicht finden Sie die gesamte Auflistung der Verwaltungsdienstleistungen des Bayerischen Behördenwegweisers. Durch Auswahl einer Serviceleistung erhalten Sie entweder den Ansprechpartner der Dienststelle der Stadt Straubing oder weitere Informationen zu zuständigen Stellen anderer Behörden.

Studium im Ausland; Beantragung der Anerkennung oder Anrechnung eines Hochschulabschlusses oder einer Studienleistung

Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.
Beschreibung

Akademische Anerkennung von Auslandsstudien

Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme von postgradualen Studien oder der Zulassung zur Promotion an einer Hochschule angerechnet, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. Über die Frage, ob ein wesentlicher Unterschied besteht, entscheidet grundsätzlich das zuständige Prüfungsgremium der Hochschule, an der die Bewerberin bzw. der Bewerber das Studium fortsetzen, eine Prüfung ablegen, ein (weiteres) Studium aufnehmen oder promovieren möchte. Hierbei ist zu beachten, dass die Hochschule im Fall einer Ablehnung der Anrechnung die Beweislast dafür trägt, dass ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen besteht und die Ablehnung begründen muss.

In den Studiengängen, die mit einer Staatsprüfung abschließen, gelten mitunter Sonderregelungen. Bitte lassen Sie sich an der jeweiligen Hochschule beraten.

Anerkennung von Auslandsstudien zur Ausübung einer Berufstätigkeit oder zu sonstigen Zwecken

Wenn Sie im Ausland studiert haben und in Deutschland berufstätig werden möchten, ist entscheidend, ob Ihr Beruf in Deutschland zu den so genannten reglementierten Berufen gehört. Denn nur in diesem Fall ist eine behördliche Anerkennung Ihres Abschlusses gesetzlich erforderlich.

Ein Beruf ist dann reglementiert, wenn der Berufszugang und die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden oder die Berufsbezeichnung gesetzlich geschützt ist. Dazu gehören in Deutschland zum Beispiel medizinische Berufe oder Rechtsberufe, aber auch Lehrer an staatlichen Schulen. Für die Anerkennung eines Abschlusses sind die jeweiligen festgelegten Fachbehörden zuständig. Mit dem "Anerkennungs-Finder" (Link siehe unter "Weiterführende Links") finden Sie mit wenigen Klicks die Stelle, die für Ihr Anliegen zuständig ist. Außerdem erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Verfahren. Weitere Beratung bietet die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter der Nummer +49 30 1815-1111 (zu den üblichen Kosten ins deutsche Festnetz).

Wenn der Beruf nicht reglementiert ist, ist eine behördliche Anerkennung gesetzlich nicht erforderlich, d.h. Sie können sich mit Ihrer ausländischen Qualifikation direkt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben oder selbständig machen. Dennoch kann eine Bewertung Ihres ausländischen Abschlusses sinnvoll sein, um künftigen Arbeitgebern eine bessere Einschätzung Ihrer Qualifikation zu ermöglichen. Sofern Sie ein Hochschulstudium absolviert haben, können Sie eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.

Weiterführende Hinweise zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen finden Sie im Informationsangebot des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter https://www.stmas.bayern.de/berufsbildung/anerkennung-ausland/.

Anerkennung von Auslandsstudien für Spätaussiedler

Berechtigte nach dem Bundesvertriebenenrecht können die Anerkennung ihres ausländischen Studienabschlusses beantragen.

Prüfungen und Befähigungsnachweise aus dem Hochschulbereich, die Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes gleichwertig sind (§ 10 Abs. 2, § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes).

Diese Behörden sind zuständig:

  • Soweit der ausländische Abschluss zu einem reglementierten Beruf führt, sind die jeweiligen festgelegten Fachbehörden zuständig. Mit dem "Anerkennungs-Finder" (Link siehe unter "Weiterführende Links") finden Sie mit wenigen Klicks die Stelle, die für Ihr Anliegen zuständig ist. Außerdem erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Verfahren. Weitere Beratung bietet die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter der Nummer +49 30 1815-1111 (zu den üblichen Kosten ins deutsche Festnetz).
  • Soweit der ausländische Abschluss zu einem nicht reglementierten Beruf führt und mit einem deutschen Abschluss auf Fachhochschulebene zu vergleichen ist, ist die Technische Hochschule Nürnberg zuständig.
  • Soweit der ausländische Abschluss zu einem nicht reglementierten Beruf führt und mit einem deutschen Abschluss auf Universitätsebene zu vergleichen ist, ist das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig. Unter "Formulare" finden Sie das Antragsformular mit weiteren Hinweisen zum Verfahren und eine Auflistung der Unterlagen, die zur Durchführung des Verfahrens benötigt werden.
Formulare
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)


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