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Bauträger und Baubetreuer; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
Wenn Sie gewerbsmäßig als Bauträger oder Baubetreuer tätig werden wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.Online Verfahren
Beschreibung
Nach § 34c Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung ist erlaubnispflichtig, wer gewerbsmäßig
- Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will oder
- Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.
Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person (z.B. GmbH oder AG) erteilt.
Die Gewerbetreibenden unterliegen bei der Gewerbeausübung grundsätzlich besonderen Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Hierzu gehören insbesondere die Verpflichtungen:
- ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet (§ 2 MaBV),
- die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten (§ 6 MaBV),
- nach der Ausführung des Auftrags dem Auftraggeber Rechnung zu legen (§ 8 MaBV)
- Bücher in deutscher Sprach zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber (§ 10 MaBV; die Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren, § 14 MaBV),
- dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen in Textform zu geben (§ 11 MaBV),
- Weiterbildungsverpflichtung (§ 15b MaBV).
Zum Schutz des Auftraggebers wurde ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt (§§ 3, 4 MaBV). Außerdem ist der Gewerbetreibende verpflichtet, die Einhaltung der Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung auf seine Kosten jährlich prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfbericht vorzulegen (§ 16 MaBV).
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34c Gewerbeordnung Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 Gewerbeordnung. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Neben der Erlaubniseinholung nach § 34c Gewerbeordnung müssen Sie bei Aufnahmen der Tätigkeit das Gewerbe nach § 14 Gewerbeordnung bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
Die Zuverlässigkeit und die Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden werden grundsätzlich anhand von Unterlagen überprüft, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.
Formulare
Kosten
Erlaubnis: 200 bis 5.000 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/14.1). Näheres ergibt sich aus der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Stelle.
- Regelverfahren für Bauträger oder Baubetreuer: jeweils 315 EUR