Energieeinsparverordnung 2022

Am 24. August 2022 hat das Bundeskabinett zwei Energieeinsparverordnungen beschlossen: Eine Verordnung mit kurzfristigen Maßnahmen, die ab 1. September gelten und eine Dauer von sechs Monaten hat, die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2022 gelten soll.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für öffentliche Körperschaften, Unternehmen und Privathaushalte. Diese Vorsorgemaßnahmen sollen unnötigen Energieverbrauch vermeiden, um eine Mangelsituation möglichst zu verhindern oder eine solche abmildern.

Ab dem 1. Oktober wird die EnSikuMaV durch die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) ergänzt. Sie soll über zwei Jahre gelten und bedarf deshalb der Zustimmung des Bundesrates.

 

Das gilt seit 1. September:

  • Der Einzelhandel muss Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, geschlossen halten. Ausnahmen gelten, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.
  • Werbeanlagen dürfen in der Zeit zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet werden. Ausnahmen gelten aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren, wenn dies kurzfristig nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
  • In öffentlichen Nichtwohngebäuden gelten eine Reihe von Vorschriften. Öffentliche Gebäude sind definiert als “im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts". Dazu gehört auch ein Unternehmen, das "öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht." Zu den wichtigsten Vorschriften gehören:
    • Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nicht beheizt werden. Ausnahmen gelten für sensible Einrichtungen (beispielsweise Schulen, medizinische oder Pflegeeinrichtungen). Auch aus technischen Gründen kann ein Abweichen zulässig sein.
    • In Arbeitsräumen darf die Lufttemperatur zudem —je nach Art und Schwere der Arbeit —Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht übersteigen. Das ist durchschnittlich 1 Grad weniger als die Mindesttemperatur, die in der Arbeitsschutzrichtlinie für Raumtemperaturen vorgesehen ist.
    • Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen (Durchlauferhitzer oder Boiler) müssen ausgeschaltet werden, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.
  • In Arbeitsräumen in Arbeitsstätten (außerhalb der öffentlichen Nichtwohngebäude) gelten die oben genannten Maximaltemperaturen als Mindesttemperaturen. Unternehmen können also von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie im Durchschnitt um 1 Grad nach unten abweichen, müssen dies jedoch nicht. An Büroarbeitsplätzen sind also auch 19 statt wie bisher 20 Grad zulässig.
  • Für Gas- und Wärmelieferanten gelten eine Reihe von Informationspflichten, wenn sie Eigentümer von Wohngebäuden oder Nutzer von Wohneinheiten leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern. Sie müssen ihren Kunden unter anderem den Energieverbrauch und die Energiekosten der vorangegangenen und künftigen Abrechnungsperiode mitteilen, aber auch das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes bei Absenkung der Durchschnittstemperatur um 1 Grad.
    • Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten haben diese Informationen der Lieferanten unverzüglich an die Nutzer weiterzuleiten.
    • Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen den Nutzern diese Informationen bis zum 31. Oktober 2022 mitteilen, ergänzt um spezifische Angaben zu der jeweiligen Wohneinheit. Erhalten sie vom Energielieferanten nur allgemeine Informationen, etwa für das Gesamtgebäude, müssen sie auf Grundlage typischer Verbräuche bis zum 31. Januar 2023 eine individualisierte Mitteilung erstellen. Sie sind zudem verpflichtet, Kontaktinformationen und eine Internetadresse einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Einrichtung mitzuteilen beziehungsweise auf die Kampagne "80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel" (www.energiewechsel.de) mit entsprechenden Tipps hinzuweisen.

 

Maßnahmen die voraussichtlich ab 1. Oktober umzusetzen sind:

  • Pflicht zur Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in Unternehmen
    • Energieintensive Unternehmen werden ab dem 01.10.2022 verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen.
    • Dies gilt für Unternehmen
      • mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr,
      • mit einem bereits durchgeführten Energieaudit (= Analyse von Verbräuchen und Einsparpotenzialen).
    • Zu den möglichen Effizienzmaßnahmen zählen bspw. der Austausch von Beleuchtungen mit LED oder die Optimierung von Arbeitsabläufen und –prozessen.
  • Pflicht zur Heizungsprüfung und –optimierung
    • Alle Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen müssen bis Oktober 2024 einen Heizungscheck durchführen.
  • Pflicht zum hydraulischen Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung
    • Die Pflicht zum hydraulischen Abgleich gilt für
      • Firmen der öffentlichen Gebäude ab einer Fläche von 1.000 m² sowie
      • Große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten.

 

Antworten auf weitere Fragen finden Sie u.a. auf der Informationsseite der DIHK

Benutzen Sie unsere Piktogramme zur Schnellnavigation

Mit einem Klick zur richtigen Info.