Ausbildungsförderung

Wahlmöglichkeit bei Fachschulen und Fachakademien

Beim Besuch bestimmter Schulen (z.B. von Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt - beispielsweise Technikerschulen) besteht meist eine Wahlmöglichkeit bei der Art der Förderung.


Jede Förderung bietet Vorteile und Nachteile, welche individuell bewertet werden müssen. Welche Förderung Sie in Anspruch nehmen wollen, können nur Sie selbst entscheiden.

Eine gleichzeitige Förderung nach BAföG und AFBG ist nicht möglich!

Seit Schuljahr 2013/2014:
Mit Urteil vom 20.08.2012 Az. 12 BV 12.901 hat der VGH entschieden, dass eine Fachakademie für Sozialpädagogik nicht mehr als Fachakademie i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG angesehen werden könne.
Der Besuch ist dem Grunde nach nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG (Fachschule) förderfähig. Der Fördersatz richtet sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 BAföG.

Als Entscheidungshilfe hier die wesentlichen Unterschiede auf einen Blick:

BAFöG - Förderung AFBG - Förderung
Abhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen, vom Einkommen des Ehegatten und i.d.R. vom Einkommen der Eltern. Dadurch auch geringe oder keine Förderung möglich! Nur abhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen und vom Einkommen des Ehegatten (wenn ledig und ohne eigenes Einkommen bzw. Vermögen - volle Förderung).
Förderung bei Fachakademien zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen, bei Fachschulen komplett als Zuschuss. Förderung zur Hälfte als Zuschuss, Hälfte als Darlehen.
ACHTUNG: Eine Förderung des Vorpraktikums ist nicht möglich!
Darlehensrückzahlung:
Fünf Jahre nach Abschluss der Ausbildung.
Darlehensrückzahlung:
In der Regel zwei Jahre nach Abschluss der Maßnahme (Karenzzeit)
Darlehensverzinsung:
Keine
Darlehensverzinsung:
Nach Ablauf der Karenzzeit
Darlehensteilerlass:
Z.B. bei vorzeitiger Rückzahlung oder besonderen Leistungen.
Darlehensteilerlass:
Bei Existenzgründung und Beschäftigung rentenversicherungspflichtiger Mitarbeiter.
Maßnahme-/Lehrgangskosten:
Nicht förderfähig.
Maßnahme-/Lehrgangskosten:
Ab 01.08.2021: 50 % als Zuschuss, 50 % als Darlehen (Darlehensbedingungen wie oben).
Teilerlass bis zu 50 % bei Bestehen der Prüfung

Zuständigkeiten:
Fachakademie: Amt am Sitz der Ausbildungsstätte.
Fachschule und Vorpraktikum der Fachakademie: Amt am Wohnort der Eltern.

Zuständigkeit:
Amt am Wohnsitz d. Auszubildenden
Weitere Informationen zur Förderung nach dem BAföG erhalten Sie hier. Weitere Informationen zur Förderung nach dem AFBG erhalten Sie hier.

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Allgemeine E-Mail-Adresse: bafoeg@straubing.de

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