Aufenthaltsgestattung; Erteilung und Beantragung der Verlängerung

Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist grundsätzlich während des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet.

Adresse & Kontakt:

Ausländerwesen
Am Platzl 31
94315 Straubing

Öffnungszeiten:
telefonische Erreichbarkeit
Montag 8:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 8:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 8:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Vorsprachetermine nur nach Vereinbarung möglich

Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG) wird Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens zeitlich befristet ausgestellt. Sie bescheinigt einen rechtmäßigen Aufenthalt während des Asylverfahrens, ist aber – anders als z.B. die Aufenthaltserlaubnis – kein Aufenthaltstitel.

Grundlage sind das Grundrecht auf Asyl (Art. 16a Grundgesetz) und die Bestimmungen des Asylgesetzes (siehe Leistung "Asylverfahren; Asylantragstellung" und "Verwandte Themen"). Diese Regelungen werden allein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vollzogen.

Solange der Ausländer verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist das Bundesamt für die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung zuständig; im Übrigen die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat.

Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich zunächst grundsätzlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem sich die zuständige Aufnahmeeinrichtung befindet bzw. in deren Bezirk der Asylbewerber verpflichtet ist Aufenthalt zu nehmen (§ 56 AsylG). Ausnahmen hiervon sind nach §§ 57 und 58 AsylG möglich. Die räumliche Beschränkung erlischt kraft Gesetzes, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Dies gilt nicht, wenn die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht (§ 59a AsylG). Bei Straftätern, bei wegen Betäubungsmitteldelikten Tatverdächtigen, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen oder wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht, kann die räumliche Beschränkung wieder angeordnet werden (§ 59b AsylG).

Ein Asylbewerber, der nicht (mehr) verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist in der Regel dennoch verpflichtet, an einem zugewiesenen Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (sog. Wohnsitzauflage).

Stand: 21.08.2023

Für Sie zuständig

Ausländerwesen
Am Platzl 31
94315 Straubing
09421/944-70157 , -70161 oder -70163
09421/944-70193

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Fristen

Kosten

Rechtsvorschriften

Rechtbehelf

Weiterführende Links



 Zurück zur Ergebnisliste

Benutzen Sie unsere Piktogramme zur Schnellnavigation

Mit einem Klick zur richtigen Info.