Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Pflege

Wenn Sie pflegebedürftig sind und die Leistungen der Pflegekasse sowie Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten.

Adresse & Kontakt:

Wohnungswesen
Theresienplatz 2
94315 Straubing

Öffnungszeiten:
Montag 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 8:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung

Personen, die pflegebedürftig sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII, soweit es ihnen sowie ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mitteln aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht außerdem nur insoweit, als der Pflegebedarf nicht über andere Leistungsansprüche (z. B. Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung oder aus einer privaten Pflegeversicherung) abgedeckt werden kann. Damit gilt im Ergebnis: Personen, die in der Sozialen Pflegeversicherung versichert sind bzw. Ansprüche aus anderen Leistungssystemen im Pflegefall erhalten, können im Rahmen der Hilfe zur Pflege ergänzende Leistungen beziehen, sofern die zustehenden Pflegeleistungen nicht zur Deckung des Gesamtpflegebedarfs ausreichend sind. Soweit keine vorrangigen Leistungsansprüche bestehen, übernimmt der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege unter Umständen auch den Gesamtpflegebedarf.

Die Höhe der Leistungen der Hilfe zur Pflege richtet sich nach der Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung und danach, ob das eigene Einkommen oder Vermögen des Leistungsberechtigten bzw. das der zum Unterhalt verpflichteten Personen zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden kann.

Bei nicht pflegeversicherten Leistungsberechtigten kann unter Umständen der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:

  • die häusliche Pflege (zum Beispiel Pflegehilfsmittel, Pflegegeld),
  • die teilstationäre Pflege,
  • die Kurzzeitpflege,
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds,
  • die stationäre Pflege (in einem Pflegeheim).

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.

Der Träger der Sozialhilfe ist grundsätzlich an die Feststellungen des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung gebunden.

Stand: 14.12.2023

Für Sie zuständig

Sozialhilfe / Grundsicherung gem. SGB XII
Hebbelstraße 14
94315 Straubing
09421/944-82217
09421/944-82264

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Fristen

Kosten

Rechtbehelf

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