Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung
Adresse & Kontakt:
Gewerbewesen und OrdnungsaufgabenTheresienplatz 2
94315 Straubing
Öffnungszeiten:
Montag | 8:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr |
Dienstag | 8:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 8:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 8:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr |
Freitag | 8:00 - 12:00 Uhr |
Termine auf Anfrage | |
Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und abmeldungen von Montag bis Freitag nur vormittags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder nach vorheriger Terminvereinbarung möglich! |
Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführt. Dort werden eingetragen:
- Verwaltungsentscheidungen wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit, insbesondere Ablehnung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zu einem Gewerbe sowie die Gewerbeuntersagung,
- Verzichte während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,
- Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes von dem Gewerbetreibenden selbst oder seinem Vertreter oder Beauftragten begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.
- Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Strafgesetzbuch, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen worden sind, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.
Auf Antrag erhält jedermann Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Registers.
Der Antrag ist bei der Gemeinde - Meldebehörde - zu stellen.
Befugt zur Antragstellung ist der Betroffene selbst oder sein gesetzlicher Vertreter. Der Antrag kann nicht durch einen Bevollmächtigten gestellt werden (z.B. durch den Ehegatten oder einen Rechtsanwalt).
Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit bei einem überwachungsbedürftigen Gewerbe kann die Auskunft auch zur Vorlage bei der Behörde beantragt werden. Sie wird dann der Behörde unmittelbar übersandt. Auf Verlangen hat die Behörde dem Betroffenen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.
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