Gebärdensprache in Verwaltungsverfahren; Beantragung einer Kostenerstattung
Adresse & Kontakt:
Sozialhilfe / Grundsicherung gem. SGB XIIHebbelstraße 14
94315 Straubing
Öffnungszeiten:
Montag | 8:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag | 8:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 8:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 8:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr |
Freitag | 8:00 - 12:00 Uhr |
Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung. |
Hörbehinderte Menschen haben das Recht die Deutsche Gebärdensprache in einem Verwaltungsverfahren zu verwenden.
Sie können für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschenden gegenüber Behörden oder Gerichten sowie für hör- oder sprachbehinderte Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder bei der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen und mit der Schule eine Kostenerstattung beantragen.
Es werden die notwendigen Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetschenden, Gebärdensprachdozentinnen oder Gebärdensprachdozenten, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer erstattet. Fahrtkosten und sonstige notwendige Auslagen werden in vollem Umfang erstattet. Bei Nutzung der übrigen Kommunikationshilfen tragen die Behörden die entstandenen Aufwendungen, soweit sie notwendig und angemessen sind.
Es werden die Kosten zu den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erstattet.
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