Leistungen für Bildung und Teilhabe; Beantragung

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beantragt werden.

Adresse & Kontakt:

Sozialhilfe / Grundsicherung gem. SGB XII
Hebbelstraße 14
94315 Straubing

Öffnungszeiten:
Montag 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 8:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus finanziell schwachen Familien die Möglichkeit, Angebote in Schule und Freizeit zu nutzen, wenn sie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten und können so bessere Bildungs- und Entwicklungschancen haben.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen:

Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten

Die Kosten für eintägige Ausflüge von Schulen und mehrtägige Fahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen in tatsächlicher Höhe übernommen. Dasselbe gilt für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

Persönlicher Schulbedarf

Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z. B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) im Kalenderjahr 2022 einen Zuschuss von 156 EUR in zwei Teilbeträgen (grundsätzlich zum 1. August 104 EUR und zum 1. Februar 52 EUR). Der persönliche Schulbedarf wird jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf angepasst.

Schülerbeförderung

Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig abgedeckt sind. Anderweitig kann in Bayern die Schülerbeförderung insbesondere über die Vorschriften über die Schulwegkostenfreiheit gedeckt sein (siehe unter „Verwandte Themen“). Eine regelhafte Eigenbeteiligung ist nicht vorgesehen.

Lernförderung

Angemessene Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt und geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Hierzu ist nicht zwingend eine Versetzungsgefährdung erforderlich. Voraussetzung ist, dass vorrangig in Anspruch zu nehmende schulische Angebote nicht ausreichen. Die Erforderlichkeit der Lernförderung kann z. B. von der Schule bestätigt werden.

Mittagessen

Es werden für jedes leistungsberechtigte Kind die Aufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule, in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gezahlt. Ein Eigenanteil des Kindes pro Mittagessen wird nicht erhoben.

Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen für leistungsberechtigte Kinder/Jugendliche mindestens 15 EUR monatlich dafür zur Verfügung, dass sie z. B. einen Sportverein oder eine Musikschule besuchen und dabei Beiträge oder Kosten für die Ausrüstung anfallen. Das Teilhabebudget kann in begrenztem Umfang angespart werden.

Stand: 23.02.2024

Für Sie zuständig

Sozialhilfe / Grundsicherung gem. SGB XII
Hebbelstraße 14
94315 Straubing
09421/944-82217
09421/944-82264

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Fristen

Kosten

Rechtbehelf

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