Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Personalzustimmung

Wenn ein Träger einer Kindertageseinrichtung eine pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft ohne anerkannten Abschluss einstellen möchte, muss eine Personalzustimmung beantragt werden.

Adresse & Kontakt:

Rathaus
Theresienplatz 2
94315 Straubing

Öffnungszeiten:
MO 08:00-12:00 14:00- 16:00
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FR 08:00-12:00

Pädagogische Fachkräfte sind grundsätzlich Personen mit einer fachtheoretischen und fach­prak­ti­schen sozialpädagogischen Ausbildung, die durch einen in- oder aus­län­dischen Ab­schluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nach­ge­wiesen wird.

Pädagogische Ergänzungskräfte für die Betreuung von Kinder aller Altersgruppen sind hingegen Personen mit einer mindestens zwei­jährigen, überwiegend pä­da­go­gisch aus­ge­richteten, ab­ge­schlos­se­nen Ausbildung. Darüber hinaus muss das pädagogische Personal über die zur Erfüllung der Bil­dungs- und Erziehungsziele erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.

Zu den allgemein anerkannten Berufsgruppen für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft gehören u.a. die Erzieherinnen und Erzieher, die Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen, die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie für die Tätigkeit als pädagogische Ergänzungskraft die Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger.

Personen, die keinen Abschluss besitzen, der mit o. g. Referenzberufen vergleichbar ist, aber pädagogische Qualifikationen und berufliche Erfahrungen im Bereich der Kinderbetreuung nachweisen können, haben die Möglichkeit, sich direkt bei einem Träger einer Kindertageseinrichtung zu bewerben und von diesem bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen zu lassen, ob ihre pädagogische Qualifikation für eine Tätigkeit als Ergänzungs- oder gar als Fachkraft ausreicht. Grundsätzlich ist der Träger einer Einrichtung verpflichtet, den Nachweis einer ausreichenden Qualifikation des von ihm zu beschäftigenden Personals zu führen.

Stand: 31.01.2024

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