Betretenserlaubnis; Beantragung

Sie können eine Betretenserlaubnis beantragen. Diese bewirkt die zeitweilige Aussetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.

Adresse & Kontakt:

Asyl, Migration und Integration
Am Platzl 31
94315 Straubing

Öffnungszeiten:

siehe einzelne Abteilungen

Gemäß § 11 Absatz 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann einem von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot betroffenen Ausländer bereits vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.

Das kurzzeitige Betretungsrecht nach § 11 Absatz 8 AufenthG beinhaltet kein freies Bewegungsrecht; die Betretenserlaubnis stellt lediglich sicher, dass Sie den zwingenden Gründen, die Ihre Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, auch tatsächlich entsprechen können.

Die Betretenserlaubnis ist weder ein Schengen-Visum noch ein Aufenthaltstitel, sie befreit lediglich von dem infolge einer Ausweisung oder Abschiebung bestehenden Einreiseverbot. Somit ersetzt eine erteilte Betretenserlaubnis auch nicht ein erforderliches Visum oder einen erforderlichen Aufenthaltstitel.

Stand: 08.05.2023

Für Sie zuständig

Asyl, Migration und Integration
Am Platzl 31
94315 Straubing
siehe unten
09421/944-70193

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Erforderliche Unterlagen

Kosten



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